Worauf wann zu achten ist – auch mit Blick auf die Verkehrs-Sicherheit, angrenzende Wege und Straßen sowie die Winter-Monate.
(ty) "Ab dem 1. Oktober dürfen Bäume, Hecken und Sträucher wieder stärker zurückgeschnitten werden." Darauf weist die Stadtverwaltung von Pfaffenhofen hin. Zugleich bittet sie vor diesem Hintergrund die Grundstücks-Eigentümer darum, "den Bewuchs auf ihren Grundstücken zu überprüfen und erforderliche Rückschnitte vorzunehmen". Es sei darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachse und dadurch die Verkehrs-Sicherheit beeinträchtige. Außerdem seien Grundstücks-Eigentümer dazu verpflichtet, die an ihr Areal angrenzenden Gehwege und Straßen sauber zu halten. "In den Winter-Monaten gehört dazu auch die Räumung von Schnee und Eis."
"Nach dem Bundes-Naturschutz-Gesetz ist es vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken oder andere Gehölze in Gärten zu beseitigen oder stark zurückzuschneiden", heißt es aus dem Rathaus von Pfaffenhofen. "Zulässig sind in diesem Zeitraum lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, die dem Erhalt der Pflanzen oder der Beseitigung von übermäßigem Zuwachs dienen." Unabhängig davon müssten Grundstücks-Eigentümer darauf achten, dass ihre Bepflanzung nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachse und dadurch die Verkehrs-Sicherheit beeinträchtige. Dies regele das bayerische Straßen- und Wege-Gesetz (BayStrWG).
"Die Vorschriften betreffen somit nicht nur das Anlegen neuer Bepflanzungen, sondern auch das ungehinderte Weiterwachsen vorhandener Pflanzen", erklärt die Stadtverwaltung. Überhängende Äste, ausladende Sträucher oder zu breit gewachsene Hecken könnten Geh- und Radwege erheblich einengen. Für Fußgänger könne dies dazu führen, dass sie auf die Fahrbahn ausweichen müssten. "Auch an Einmündungen und Kreuzungen kann dichter Bewuchs die Sicht beeinträchtigen oder Verkehrsschilder verdecken und damit zu einer Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer werden", wird betont.
In diesem Zusammenhang wird klargestellt: "Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Stadtverwaltung nach dem BayStrWG im Bedarfsfall auch die Beseitigung überhängender Äste veranlassen. Die entstehenden Kosten können dem jeweiligen Grundstücks-Eigentümer in Rechnung gestellt werden." Auch zwischen Nachbarn trage ein regelmäßiger Rückschnitt zu einem guten Miteinander bei. Die Stadtverwaltung empfiehlt deshalb, "nicht nur den Bewuchs entlang öffentlicher Wege und Straßen im Blick zu behalten, sondern auch auf angrenzende Grundstücke Rücksicht zu nehmen".
Weitere Infos zu den entsprechenden Pflichten sind in der städtischen Verordnung zu finden; hier der Link.





