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In welchem Alter ist was und bis wie viel Uhr erlaubt: Was man zum Jugendschutzgesetz wissen sollte 

(ty) Alkohol gehört an Fasching für die meisten Jugendlichen ganz selbstverständlich dazu. Die Erwachsenen trinken ja auch. „Leider ist es in den letzten Jahren vermehrt zu Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz der Kinder und Jugendlichen gekommen“, sagt eine Sprecherin des Freisinger Landratsamts. Auch im Kreis Pfaffenhofen kann man das bestätigen, wie eine Anfrage unserer Zeitung bei der hiesigen Behörde ergab. Beispielsweise greifen Jugendliche zu branntweinhaltigen selbstgemixten Getränken und nehmen diese mit auf die Umzüge. Laut Jugendschutzgesetz ist allerdings der Konsum von branntweinhaltigen Getränken unter dem 18. Lebensjahr nicht erlaubt.

 

Es wird deshalb an die Eltern appelliert, mit ihren Kindern und Jugendlichen über das Thema zu sprechen sowie ein Auge darauf zu haben, was die Jugendlichen für Getränke konsumieren. Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen sind indes die Gastwirte und Veranstalter – aber auch die Eltern und volljährige Freunde der Kinder und Jugendlichen. „Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Falle einer Kontrolle entsprechend geahndet“, heißt es aus dem Freisinger Landratsamt. 

Auch für die Pfaffenhofener Kreisbehörde sei das Thema Jugendschutz sowohl im Fasching als auch das ganze Jahr über ein wichtiges Thema, betonte ein Sprecher des Landratsamts gegenüber unserer Zeitung. Dabei gehe es weniger um restriktive Maßnahmen, sondern vor allem um Prävention. Das zuständige Sachgebiet „Familie, Jugend, Bildung“ verweist dabei vor allem auf den Schutzcharakter der gesetzlichen Vorschriften, "da Kinder und Jugendliche die Wirkung von Alkohol und die sich daraus ergebenden Konsequenzen häufig nicht einschätzen können und sich somit in Gefahr bringen". 

 

Im Kreis Pfaffenhofen gibt es einen Arbeitskreis „Suchtprävention bei Kindern und Jugendlichen". Regelmäßig treffen sich Fachkräfte aus Schulen, vom Landratsamt, von der Sucht- und Erziehungsberatungsstelle sowie der Polizei, um sich über die Entwicklung im Bereich der Sucht auszutauschen und sich gegenseitig über laufende Projekte zu informieren, heißt es dazu aus dem Landratsamt. 

Speziell zum Thema Alkohol bietet die Präventionsfachkraft des Landratsamts in Schulen das Projekt „Rauschbrillen“ an. Dabei werden mit Brillen verschiedene Promillewerte simuliert. Schüler sollen so die Wirkung von Alkohol erkennen können, indem sie zum Beispiel eine Flasche "angeln" oder einen Parcours gehen. „Die Jugendlichen sollen dadurch erkennen und erleben, wie sich ihre Reaktion und ihr Verhalten verändert, obwohl sie keinen Alkohol getrunken haben“, erklärt ein Sprecher des Landratsamts. Im vergangenen Jahr wurde dieses Projekt in zwölf Klassen angeboten, insgesamt 350 Schüler haben teilgenommen.

 

Das Jugendschutzgesetz beinhaltet unter anderem folgende Regelungen; das Freisinger Landratsamt hat die Zusammenstellung anlässlich der Faschingstage veröffentlicht:

  • Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 grundsätzlich untersagt, Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen bis 24 Uhr bleiben.
  • Ausnahmen sind Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe oder wenn sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen. In diesem Fall dürfen Kinder bis 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendliche bis 16 Jahren bis 24 Uhr teilnehmen. 
  • Beim Alkoholausschank ist zu beachten, dass branntweinhaltige Getränke wie Longdrinks, Cocktails, Schnaps ausschließlich an volljährige Personen abgegeben werden dürfen. Spendiert beispielweise ein 18-jähriger Freund seinem minderjährigen Kumpel einen Schnaps, stellt das einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz dar und er muss mit einer nicht unerheblichen Geldbuße rechnen.
  • Bier, Wein und Sekt dürfen ab 16 Jahren konsumiert werden.
  • Das Rauchen in der Öffentlichkeit sowie die Abgabe von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren sind untersagt.
  • Für Veranstaltungen empfiehlt es sich, den Personalausweis mitzunehmen, damit eventuelle Zweifel am Alter gleich an Ort und Stelle beseitigt werden können.

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