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Handy am Steuer ist nicht nur teuer. Außerdem: Verbot der Gesichtsverhüllung, verschärftes Strafmaß für Rasen und Hemmung der Rettungsgasse

Von Jenna Eatough

Allen Verkehrsteilnehmern ist seit 19. Oktober dieses Jahres zur gesteigerten Aufmerksamkeit geraten: Ein Beschluss des Bundesrats sieht nämlich eine ganze Reihe verkehrsrechtlicher Neuregelungen vor, die zum genannten Datum rechtsverbindlich wurden. Einige Bußgelder und Sanktionen wurden nicht unerheblich erhöht. Welche Regelungen konkret betroffen sind und welche Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen drohen, das haben wir im Folgenden zusammengefasst. Es geht jednefalls um satte Geldbußen, Strafpunkte und Fahrverbot.

 

Mobile Geräte am Steuer – eine kostenträchtige Konstellation

Während der Fahrzeugführung sollte man nicht zum Smartphone greifen – und das nicht nur aus Gründen der Sicherheit. Bislang wurde die Nutzung des Handys während der Fahrt mit einer Geldbuße in Höhe von 60 Euro sanktioniert; nun ist aber mit satten 100 Euro und einem Strafpunkt in Flensburg zu rechnen.

Wer durch das Hantieren mit dem Mobilgerät sogar einen Unfall mit Sachbeschädigung verursacht, handelt sich ein Bußgeld von 200 Euro sowie zwei Strafpunkte ein – zudem muss der Führerschein für einen Monat abgegeben werden. Ergibt sich eine Gefährdung, so kann sich der Betroffene auf 150 Euro plus zwei Punkte einstellen. Für Radler, die das Smartphone während der Fahrt nutzen, wird die entsprechende finanzielle Sanktion von 25 auf 55 Euro angehoben. 

Wer über eine Freisprechanlage verfügt, sollte von dieser in jedem Falle Gebrauch machen – und wenn auch diese absent ist, hilft nur noch: Rechts ranfahren und das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Mit abgeschaltetem Motor darf das Mobilgerät regulär verwendet werden. Anzumerken ist ferner, dass sich all diese Reglementierungen nicht nur auf das Handy beschränken, sondern für jedwede Kommunikationsgeräte Gültigkeit entfalten (auch für Tablets!).

 

Verbot der Gesichtsverhüllung

Das Lenken eines Fahrzeugs ist in Deutschland unter Vollverschleierung nun rechtswidrig: Eine Verhüllung des Gesichts – etwa durch Burka, Niqab oder Masken – ist laut Beschluss des Bundesrats nicht mit dem Führen eines Vehikels kompatibel. Hüte, Mützen und ähnliche Kopfbedeckungen bleiben aber weiterhin gestattet; auch die Helmpflicht ist hiervon nicht tangiert.

Weiterhin bleibt das Tragen eines Hijabs oder eines Chadors möglich, da hierbei lediglich die Kopfbehaarung überdeckt wird. Im Grunde geht es bei dieser Neuregelung vor allem um eines, nämlich um die Sicherstellung der unproblematischen Gesichtserkennung und damit der Identitätsfeststellung des Fahrzeugführers. Wer sich dem widersetzt, kann sich ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro einhandeln.

 

Rasen mit Folgen

Veranstalter wie Teilnehmer gesetzeswidriger Autorennen müssen fortan mit einem verschärften Strafmaß rechnen. Mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe können sie zur Verantwortung gezogen werden – sogar mit bis zu zehn Jahren, wenn einem Menschen gravierende Verletzungen zugefügt wurden oder dieser stirbt. Die alte Handhabung derartiger Fälle sah dagegen nur eine Belangung im Wege einer finanziellen Strafe von 400 Euro sowie einer einmonatigen Führerscheinsperre vor. 

Mit der Einführung der Neuregelung wurde nun ein brandneuer Tatbestand, von dem indes auch der klassische „Raser“ umfasst wird, auf den Tisch gebracht. Freunde hoher Geschwindigkeiten sollten sich demnach nicht nur zum Schutze ihrer Mitmenschen mäßigen: Ein enthemmtes sowie verkehrswidriges Lenken unter unangepasster Temporegulierung wird demnach als suffizient erachtet.

 

Hemmung der Rettungsgasse

Die Berichterstattung über aktive Blockaden von Rettungsgassen stieg gerade in den vergangenen Monaten enorm an. Besonders dann, wenn es um Leben und Tod geht, zählt jede Sekunde – die Rettungskräfte müssen auf dem schnellsten Weg an den Unfallort gelangen. Gerade bei derartig brenzligen Situationen bedarf es einer klaren sowie abschreckenden Reglementierung: Wer künftig auf der Autobahn oder Außerorts keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei sowie Hilfsfahrzeugen formt, dem drohen 200 Euro sowie zwei Punkte.

Ergibt sich eine tatsächliche Obstruktion der Einsatzkräfte, so summiert sich die Buße auf insgesamt 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Eine entsprechende Gefährdung oder Sachbeschädigung wird diesbezüglich mit 280 Euro beziehungsweise 320 Euro zuzüglich zwei Punkten und einem Führerschein-Entzug von einem Monat geahndet. Im Kontrast zu den zuvor angedrohten 20 Euro lässt sich hier eine exorbitante Steigerung des Strafmaßes ausmachen. 

Weitere Infos rund um das Thema Verkehrsrecht finden Sie unter www.anwalt.org/verkehrsrecht/

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Über die Autorin:
Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg zunächst Rechtswissenschaften mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung und dann Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig. 


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