Sowohl das Ausstellen unrichtiger Gesundheits-Zeugnisse als auch deren Gebrauch gilt als Straftat.
(ty) "Aufgrund der Tatsache, dass an manchen Schulen einige Schüler die Masken-Pflicht mit Hilfe von so genannten Gefälligkeits-Attesten zu umgehen versuchen", heißt es in einer heute veröffentlichten Polizei-Mitteilung, warnt die Kelheimer Inspektion ausdrücklich davor, "sich entsprechende Gesundheits-Zeugnisse von Ärzten ausstellen zu lassen und diese zu gebrauchen". Bei Bekanntwerden entsprechender Verdachtsfälle, stellte ein Polizei-Sprecher klar, würden von polizeilicher Seite Ermittlungen wegen des Ausstellens beziehungsweise des Gebrauchs von solchen Gefälligkeits-Attesten geführt.
Das Ausstellen unrichtiger Gesundheits-Zeugnisse durch Ärzte sei nach Paragraf 278 des Strafgesetzbuchs strafbar und könne eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen, erläutert die Kelheimer Polizeiinspektion weiter. Der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheits-Zeugnisses sei ebenfalls strafbar. Hier sehe der Paragraf 279 des Strafgesetzbuchs eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. "Somit wird bei Verdachtsfällen sowohl gegen den ausstellenden Arzt als auch gegen den Schüler ermittelt, welcher das unrichtige Attest vorgezeigt hat", erklärt die Polizei.