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Anordnung eines Alkohol-Verbots für die gesamte Fläche des Freistaats überschreite die Verordnungs-Ermächtigung des Bundesgesetzgebers.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag das im Kampf gegen die Corona-Pandemie erlassene bayernweite Alkohol-Verbot im öffentlichen Raum (Paragraf 24, Absatz 2, der elften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dem Eil-Antrag einer Privatperson aus Regensburg insoweit stattgegeben. Die weiter beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontakt-Beschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge hat er nach eigenem Bekunden abgelehnt

 

Zur Begründung führte der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 20. Senat laut Pressemitteilung aus, dass nach Paragraf 28a des Infektions-Schutz-Gesetzes (IfSG) Alkohol-Verbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkohol-Verbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher die Verordnungs-Ermächtigung des Bundesgesetzgebers. "Die Entscheidung des Senats gilt insofern allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache", heißt es weiter.

Das Gericht habe es hingegen abgelehnt, die vom Antragsteller auch angegriffenen Regelungen über Kontakt-Beschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Kontakt-Beschränkungen – so wurde dazu erklärt – seien vom Infektions-Schutz-Gesetz gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.

Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es der Senat als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abhol-Dienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven, heißt es in einer Pressemitteilung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

 

Den Antrag des Antragstellers, die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hae der Senat als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise. Der Senat habe damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-Kilometer-Regelung getroffen. Gegen den Beschluss des Senats gebe es keine Rechtsmittel.

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