Laut Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehören sie zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Geschäften.
(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom gestrigen Mittwoch, 31. März, entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne der zwölften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (BayIfSMV) gehören und damit auch in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Corona-Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner öffnen dürfen. Das wurde heute per Pressemitteilung erklärt.
Zur Begründung verweise der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie zum Beispiel Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürften. Gegen diesen gestrigen Beschluss des Senats gebe es keine Rechtsmittel.