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Bis auf 3G entfallen alle inzidenz-bedingten Beschränkungen, Klinik-Ampel als künftiger Indikator. Etliche Lockerungen, OP-Maske neuer Standard. Alle Details im Überblick.

(ty) Im Freistaat gelten ab 2. September völlig neue Corona-Regelungen. Das wurde heute vom bayerischen Ministerrat beschlossen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 gilt im jeweiligen Landkreis indoor weitestgehend die 3G-Regel: Zugang nur noch für gegen Corona geimpfte, von Corona genesene oder negativ auf Corona getestete Leute. Alle anderen inzidenz-abhängigen Regeln sowie etliche weitere Beschränkungen fallen weg; maßgeblich ist stattdessen künftig eine "Krankenhaus-Ampel" als Indikator für die Belastung des Gesundheits-Systems. Zudem entfallen die allgemeinen Kontakt-Beschränkungen, die bisherigen Obergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen sowie die FFP2-Masken-Pflicht ("OP-Maske" wird neuer Standard). Als oberstes Ziel für Schulen gilt Präsenz-Unterricht; Wechsel-Unterricht soll es nicht mehr geben. In der Gastronomie entfällt die corona-bedingte Sperrstunde. Volksfeste bleiben untersagt. Clubs und Discos könnten im Oktober wieder öffnen. Nachfolgend die neuen Regelungen im Detail.

"Die vierte Welle der Corona-Pandemie erreicht den Freistaat", wurde nach der heutigen Kabinett-Sitzung aus der bayerischen Staatskanzlei erklärt. "Jedoch gelten nun andere Voraussetzungen und Rahmen-Bedingungen: Denn Impfen wirkt." Rund 65 Prozent der Menschen im Freistaat über zwölf Jahre haben sich nach aktuellen Angaben vollständig impfen lassen "und schützen sich selbst und die Menschen in ihrem Umfeld bestmöglich vor dem Corona-Virus und einer Covid-19-Erkrankung. Sie haben einen wesentlichen Beitrag dafür geleistet, dass diese Welle milder verlaufen kann." Dafür gelte den Bürgern der Dank der bayerischen Regierung. Zugleich sei ausreichend Impfstoff vorhanden, sodass jeder, der noch nicht geimpft sei, sofort ein Impf-Angebot annehmen könne. 

Diese neuen Voraussetzungen, so heißt es weiter, ermöglichten neues Handeln in der Pandemie-Bekämpfung. "Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens müssen nicht mehr von den reinen Infektions-Inzidenz-Werten abhängig gemacht werden." Die fortgeschrittene Impf-Kampagne erlaube es, mit neuen Leit-Indikatoren einer "Krankenhaus-Ampel" vor allem die Belastung des Gesundheits- und Krankenhaus-Systems in den Blick zu nehmen. "Wir werden dabei bisherige Beschränkungen vereinfachen und Detail-Regelungen so weit wie möglich aufheben", so die zentrale Botschaft. Basis für Öffnungen bleibe das 3G-Prinzip mit Freiheiten für gegen Corona geimpfte, von Corona genesene und negativ auf Corona getestete Personen. Vor diesem Hintergrund habe die bayerische Staatsregierung heute folgende Beschlüsse gefasst.

Die neuen Corona-Regelungen

1. Es werde eine neue, 14. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung erlassen, die am 2. September in Kraft trete und bis einschließlich 1. Oktober gelte.

2. Die Sieben-Tage-Infektions-Inzidenz – also die Zahl der registrierten Corona-Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Menschen – als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemie-Bekämpfung werde abgelöst. "Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenz-abhängigen Regelungen", wurde dazu erklärt. Lediglich für die Anwendung der 3G-Regelung (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibe die Sieben-Tage-Inzidenz relevant.

3. An die Stelle der Sieben-Tage-Infektions-Inzidenz tritt laut Beschluss des bayerischen Ministerrats eine neue Krankenhaus-Ampel als Indikator für die Belastung des Gesundheits-Systems.

  • Stufe gelb dieser Krankenhaus-Ampel sei erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten sieben Tage mehr als 1200 Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspreche einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100 000 Einwohner. Sobald Stufe gelb erreicht sei, beschließe die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen – beispielsweise die Anhebung des Masken-Standards auf FFP2, Kontakt-Beschränkungen, Personen-Obergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen oder das Erfordernis, als Corona Test-Nachweis einen PCR-Test vorzulegen.
  • Stufe rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensiv-Stationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensiv-Registers). Sobald Stufe rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheits-Systems zu verhindern.

 

4. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gelte indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: "Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete", wurde dazu erklärt. "Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitness-Studios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungs-Angebote wie Musikschulen und die Erwachsenen-Bildung, außerdem Freizeit-Einrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebus-Verkehr und ähnliches."

Zum 3G-Grundsatz wurde ferner beschlossen:

  • Für Kinder, die noch nicht eingeschult seien, gebe es Ausnahmen. Und: "Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet."
  • In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1000 Personen gelte 3G inzidenz-unabhängig indoor wie outdoor.
  • Ausgenommen vom 3G-Grundsatz seien Privaträume, Handel, der öffentliche Personen-Nahverkehr (ÖPNV), Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes.
  • Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonder-Regelungen.
  • Die Einhaltung der 3G-Regeln müsse vom Betreiber kontrolliert werden. "Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen", kündigt die Staatskanzlei an.

5. "Die FFP2-Masken-Pflicht entfällt", heißt es weiter zu den heutigen Beschlüssen des bayerischen Ministerrats. Die medizinische Maske ("OP-Maske") sei der neue Masken-Standard. Außerdem werde künftig überall wie folgt differenziert:

  • Unter freiem Himmel gebe es künftig generell keine Masken-Pflicht mehr. Ausgenommen seien lediglich die Eingangs- und Begegnungs-Bereiche größerer Veranstaltungen (ab 1000 Personen).
  • In geschlossenen Räumen gelte umgekehrt immer eine generelle Masken-Pflicht. Ausgenommen seien Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindest-Abstand von 1,5 Metern zu anderen festen Plätzen einhalte, die nicht mit eigenen Haushalts-Angehörigen besetzt seien. "Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeits-schutz-rechtlichen Bestimmungen", heißt es weiter.
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr gelte die Masken-Pflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos.
  • In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonder-Regelungen.

6. "Die allgemeinen Kontakt-Beschränkungen entfallen ersatzlos", teilte die Staatskanzlei mit.

7. Auch "die bisherigen Personen-Obergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen", heißt es weiter. Für folgende Veranstaltungen (wie Sport, Kultur, Kongresse) gilt laut heutigem Beschluss:

  • Bis 5000 Personen dürfe die Kapazität zu 100 Prozent genutzt werden.
  • Für den 5000 Personen überschreitenden Teil dürfe 50 Prozent der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
  • Es seien maximal 25 000 Personen zulässig. Dies entspreche dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungs-Chefs der Länder vom 10. August.
  • Innerhalb dieses Rahmens dürften unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
  • Werde der Mindest-Abstand indoor unterschritten, gelte nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Masken-Pflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten sei. Hierzu werde es daher auch einen Bußgeld-Tatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
  • Bei Veranstaltungen ab 1000 Personen müsse der Veranstalter ein Infektions-Schutz-Konzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungs-Behörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

8. "Oberstes Ziel für die Schule ist der Präsenz-Unterricht", fasst die bayerische Staatskanzlei zu den heutigen Beschlüssen zusammen. Hier gelte:

  • "Regelungen zum Wechsel-Unterricht ab einer Inzidenz von 100 werden ersatzlos gestrichen."
  • Zum Unterrichts-Beginn im neuen Schuljahr 2021/22 (14. September) gelte als besondere Schutz-Maßnahme bis auf Weiteres eine inzidenz-unabhängige Masken-Pflicht – auch nach Einnahme des Sitz- beziehungsweise Arbeitsplatzes. In der Grundschul-Stufe könnten dabei wie bisher Stoff-Masken verwendet werden; für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gelte die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichts-Maske.
  • "Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet", heißt es weiter: "In der Grundschul-Stufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird – sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test ("Lollitest"), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt." Das bedeute: Bis die "Lollitests" in der Grundschule zur Verfügung stehen, werde auch dort drei Mal wöchentlich getestet.
  • "Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schul-Unterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinder-Tages-Einrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontakt-Personen möglichst auf wenige Fälle zu beschränken." Gebe es einen Infektionsfall in der Klasse, solle anders als bisher nicht immer für die gesamte Klasse Quarantäne festgelegt werden, sondern "Quarantäne mit Augenmaß". Sie sei dann auf die Schüler einzugrenzen, "die unmittelbaren und ungeschützten engen Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden". Das Gesundheitsamt entscheide im Einzelfall. Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungs-Geräten könne es auf eine Quarantäne der anderen Schüler sogar vollständig verzichten. Bei den übrigen Schülern der Klasse könnten für eine gewisse Zeit tägliche Testungen durchgeführt werden.
  • Schließlich könne im Rahmen der angepassten Stiko-Impf-Empfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona-Schutz-Impfung auch während der Unterrichtszeit angeboten und durchgeführt werden.

 

9. Neben dem Schul-Betrieb habe die Sicherstellung des Regel-Betriebs in den Kinder-Betreuungs-Einrichtungen oberste Priorität, hießt es weiter. "Die Regelungen zum eingeschränkten Regel-Betrieb ab einer Inzidenz von 100 werden auch hier ersatzlos gestrichen." Das Angebot für zwei Mal wöchentliche Testungen für betreute Kinder sei ein wichtiger Baustein, um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb werde das bewährte Testkonzept mit Berechtigungs-Scheinen auch im neuen Kita-Jahr 2021/22 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt. Auch hier werde es bei einem Infektionsfall "Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinder-Betreuungs-Einrichtungen" geben.

10. Für die Hochschulen gelten laut heutigem Beschluss die allgemeinen Regelungen zu 3G und Masken-Pflicht. Damit werde für das kommende Semester Präsenz-Lehre wieder umfassend möglich. Es gelte aber nach allgemeinen Regeln Masken-Pflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werde. "Tests werden für Studenten mit Studenten-Ausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt", so die Staatskanzlei.

11. Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Artikel 8 des Grundgesetzes können den Angaben zufolge künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G-Regel). Andernfalls bleibe es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platz-Angebot. Die Masken-Pflicht richte sich künftig nach den neuen allgemeinen Regeln (damit entfalle insbesondere FFP2-Masken-Pflicht). Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangs-Verbot ab Inzidenz 100 entfalle ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen Veranstaltungen.

12. "In der Gastronomie entfällt die bisherige corona-bedingte Sperrstunde (bisher 1 Uhr)", heißt es weiter. Im Übrigen gelten laut heutigem Beschluss auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Masken-Pflicht.

13. Im Bereich der Beherbergung entfallen laut Kabinett-Beschluss die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontakt-Beschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genüge es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. "Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Masken-Pflicht."

14. In Handel, Dienstleistungen und Freizeit-Einrichtungen entfallen laut Beschluss des bayerischen Ministerrats die bisherigen quadratmeter-mäßigen Kunden- oder Besucher-Beschränkungen. Die Masken-Pflicht richte sich nach der allgemeinen Grundregel.

15. Bei Messen entfalle wie im Handel die flächenabhängige Besucher-Begrenzung. Stattdessen werde eine neue tägliche Besucher-Obergrenze von 50 000 Personen eingeführt. Es gelte immer 3G. Die Masken-Pflicht richte sich nach der allgemeinen Grundregel.

16. Volksfeste ("öffentliche Festivitäten") bleiben untersagt, so ein weiterer Beschluss. Für Ersatz-Veranstaltungen, die im Wege von Einzelfall-Ausnahmen möglich bleiben, gelte inzidenz-unabhängig 3G.

17. "Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reise-Rückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheits-Abstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen", so die bayerische Staatskanzlei. "Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein."

18. Die Verordnung werde grundlegend vereinfacht und gestrafft. Die aufgrund der künftig allgemein geltenden Regelungen zu 3G und Masken-Pflicht entbehrlich gewordenen Sonder-Bestimmungen zu Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes, betrieblichen Unterkünften, außerschulischer Bildung, Bibliotheken, Archiven und zum Prüfungswesen entfallen. Erhalten bleibe im bisherigen Umfang die Notwendigkeit spezifischer Infektions-Schutz-Konzepte in den Bereichen, in denen sie bisher bestanden, sowie das Alkohol-Verbot auf öffentliche Verkehrsflächen und Sportstätten.

19. "Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird nun die nötigen Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeld-Katalog anpassen", wurde abschließend aus der Staatskanzlei zu den heutigen Beschlüssen dargelegt.

Die jeweils aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.

Hier finden Sie die wichtigsten bisher veröffentlichten Beiträge über die Corona-Virus-Krise in der Region im Überblick


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