Landratsamt stellt klar: Der Gast müsse den Nachweis vorlegen, der Betreiber sei zur aktiven Überprüfung verpflichtet.
(ty) Das Pfaffenhofener Landratsamt weist darauf hin, dass die Kreis-Verwaltungs-Behörden vom bayerischen Gesundheits- und Pflege-Ministerium dazu angehalten sind, die Einhaltung der corona-bedingten 3G-Regeln in den dazu verpflichteten Betrieben zu überprüfen. "Derzeit werden dazu verstärkt Kontrollen durchgeführt", wurde dazu heute erklärt. Aus gegebenem Anlass. Denn: "Bei den bisherigen Kontrollen wurden leider immer wieder Verstöße festgestellt", erklärt die zuständige Abteilungs-Leiterin Katharina Baschab. "So wurde teilweise keine oder keine ausreichende Überprüfung des 3G-Status der Gäste beziehungsweise Besucher vorgenommen."
Betont wird in diesem Zusammenhang: Die bloße Zusicherung eines Gastes beziehungsweise Besuchers, über einen entsprechenden Nachweis zu verfügen, reiche nicht aus. Der Besucher beziehungsweise Gast müsse den Nachweis vorlegen; der Veranstalter beziehungsweise Betreiber sei zur aktiven Überprüfung verpflichtet. "Hieran sind sicher keine überzogenen Ansprüche zu stellen, ein ganz flüchtiger Blick reicht aber nicht", so Baschab. "Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, sowohl im Hinblick auf den Gast als auch auf den Betreiber." Bei Verstößen werde für Personen ab 14 Jahren in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro fällig. Der Veranstalter oder Betreiber der Einrichtung müsse damit rechnen, 5000 Euro zahlen zu müssen.
Die 14. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung sehe vor, dass ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 viele Innenräume nur noch von Menschen betreten werden dürften, die vollständig gegen Corona geimpft sind, sich im zurückliegenden halben Jahr bestätigt mit Corona infiziert haben oder einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen – Schlagwort: 3G (geimpft, genesen, getestet). Zu den betroffenen Bereichen gehörten unter anderem die Gastronomie, Kinos, Fitness-Studios oder körpernahe Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen handle. Ausgenommen von 3G seien Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie noch nicht eingeschulte Kinder. Ferner gelten Schüler als getestet und müssten keinen eigenen Test-Nachweis vorlegen; hier reiche beispielsweise ein Schülerausweis.
Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.