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Es geht um die Regelung für Behörden des Freistaats, wonach im Eingangs-Bereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gegebenem Urteilen vom gestrigen Tage die Klagen des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen abgewiesen und die Berufungen des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München gegen den so genannten Kreuz-Erlass zurückgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretene Paragraf 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) gewandt. Darin heißt es, dass im Eingangs-Bereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist.

Gegen die Regelung hatten der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen wegen der Verletzung ihrer Grundrechte geklagt und beantragt, Paragraf 28 AGO aufzuheben sowie den Freistaat Bayern zu verpflichten, die in seinen Dienststellen angebrachten Kreuze zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Aufhebung der Vorschrift als Normenkontroll-Verfahren an den BayVGH verwiesen und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Über den Normenkontroll-Antrag aller Antragsteller und die vom Gericht zugelassene Berufung des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München betreffend die Entfernung der Kreuze hatte der 5. Senat des BayVGH am 25. Mai dieses Jahres verhandelt.

Mit Urteil vom 1. Juni 2022 hat der BayVGH, so wurde heute erklärt, in den verwiesenen Verfahren die Klagen nun abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zugelassen. Mit Urteil vom selben Tag seien im Berufungs-Verfahren die Berufungen des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zurückgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.

"Die Entscheidungsgründe in den beiden Verfahren liegen noch nicht vor und werden voraussichtlich in den kommenden Wochen abgefasst", heißt es in einer heutigen Presse-Mitteilung des BayVGH. Erst mit der Zustellung der Entscheidungsgründe beginne für den Bund für Geistesfreiheit Bayern und München die Frist von einem Monat für die Einlegung der Revision zu laufen. Die 25 Einzelpersonen könnten ab diesem Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.


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