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Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber soll Erschwernisse bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter ausgleichen 

(ty) Welcher Unternehmer oder Personalchef kennt diese Situation nicht: Für einen bereits seit längerem vakanten Arbeitsplatz geht endlich eine interessante Bewerbung ein, aber die Person verfügt noch nicht über die notwendigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse oder bringt anderweitige Einschränkungen mit. Der Arbeitgeber möchte gerne zusagen, hat aber Bedenken, dass eine Einarbeitungszeit, die über den üblichen Rahmen hinausgeht, erforderlich ist.

Mit dem sogenannten Eingliederungszuschuss kann die Agentur für Arbeit mögliche berufliche oder persönliche Defizite ausgleichen, wenn ein Bewerber oder eine Bewerberin nur erschwert zu vermitteln ist und eine Minderleistung vorliegt.

Die erste Bedingung kann zum Beispiel erfüllt sein, wenn eine arbeitslose Person bereits seit längerem nicht mehr beschäftigt war, gesundheitliche Einschränkungen hat, noch nicht über ausreichende Berufserfahrung verfügt oder der gewünschte Berufsabschluss fehlt. Der Umfang einer Minderleistung ist nach den individuellen beruflichen Fähigkeiten, Kenntnissen, Erfahrungen und  Stärken der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und den konkreten Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes zu beurteilen. Die zu erwartende Minderleistung muss über den Rahmen einer üblichen Einarbeitung hinausgehen, da diese grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers ist.

Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses werden im Einzelfall beurteilt. Grundlage für die Berechnung ist das vereinbarte Gehalt. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden zusätzlich pauschal berücksichtigt. Die Dauer der Zahlung des Eingliederungszuschusses kann bis zu zwölf Monaten betragen. Erweiterte Fördermöglichkeiten bestehen für Ältere und Menschen mit einer Schwerbehinderung.

Der Eingliederungszuschuss muss vor der Arbeitsaufnahme beantragt werden. Detaillierte Ausführungen sind unter www.arbeitsagentur.de zu finden. 


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