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Bei einer Faschings-Veranstaltung in einem Gasthaus brach ein Stuhl zusammen. Das Opfer erlitt eine doppelte Sprunggelenk-Fraktur und fordert nun 1500 Euro Schadensersatz sowie 10 000 Euro Schmerzensgeld.

(ty) Im Fasching klappte seinerzeit der Stuhl weg, mit bösen Folgen – und jetzt geht es um ein mögliches Schmerzensgeld. Mit diesem nicht alltäglichen Fall, der sich in einem Wolnzacher Wirtshaus zugetragen hat, befasst sich derzeit das Ingolstädter Landgericht im Rahmen eines Zivilverfahrens. Der Zwischenfall, um den es geht, ereignete sich während einer Faschings-Veranstaltung am  11. November 2015. Ein typischer Landgasthof mit Massivholzbestuhlung, wie es heißt.

Laut Landgericht ist Folgendes passiert. Kurz nach Eintreffen des Klägers um etwa 19 Uhr gab es Essen: Schnitzel. Der beklagte Wirt stand deswegen in der Küche.  Die Schnitzel sollen übrigens nach Angaben der Beteiligten sehr schmackhaft sein. Als der Kläger gerade den zweiten Bissen essen wollte, klappte der Stuhl ohne vorherige Anzeichen unter ihm weg, weil die Verleimung der Leiste, in der wiederum die Stuhlbeine befestigt sind, mit der Sitzfläche nachgab.

Beim ersten Gerichtstermin im April versicherte der Kläger, dass weder er noch der Stuhl vorher gewackelt habe. Durch den Sturz erlitt der Kläger eine zweifache Fraktur des linken Sprunggelenks und war mehrere Monate arbeitsunfähig. Er fordert nun von dem Wirt 1500 Euro Schadensersatz – insbesondere geht es um Lohnausfall und Physiotherapie-Kosten – sowie obendrein 10 000 Euro Schmerzensgeld.

Ursprünglich sollte zu der nun am 20. Juni anstehenden Gerichtsverhandlung  das corpus delicti mitgebracht werden, um den Stuhl in Augenschein zu nehmen und sozusagen gegebenenfalls auch „Rüttelversuche“ des Gerichts zu ermöglichen. Doch bei einem Wasserschaden im Keller des Wirts wurde der Stuhl versehentlich entsorgt, teilte das Landgericht mit.

Es wird in der Verhandlung nun um die Frage der Reichweite der Verkehrssicherungspflichten eines Wirtes gehen. Sprich: Muss er jedes Mal, bevor ein Gast Platz nimmt, an den Stuhlbeinen rütteln – oder nur in besonderen Verdachtsfällen? Durch die Vernehmung eines Zeugen soll außerdem geklärt werden, ob der Stuhl schon einmal vorher geleimt worden war.


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