Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil nicht bezahlt, dann gibt es oft finanzielle Probleme. Nun wurden die Leistungen nach dem so genannten Unterhalts-Vorschuss-Gesetz verbessert. Was das bedeutet, lesen Sie hier.
(ty) Vor kurzem hat der Gesetzgeber die Leistungen nach dem so genannten Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) verbessert. Diese können nun bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zum Alter von 18 Jahren gewährt werden. „Bisher hatten Kinder von Alleinerziehenden lediglich bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs einen Anspruch auf Unterhalts-Vorschuss-Leistungen“, erläutert Elke Dürr, die Leiterin des Sachgebiets „Familie, Jugend, Bildung“ am Pfaffenhofener Landratsamt. Ferner sei die Bezugsdauer bislang auf sechs Jahre begrenzt gewesen – nunmehr gebe es die Geldleistung unbefristet.
Das besagte Gesetz findet Anwendung, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt zahlt. "Dann drohen häufig finanzielle Probleme", berichtet Dürr. Der allein erziehende Elternteil könne in diesem Fall beim Landratsamt einen schriftlichen Antrag stellen. Dort gebe es auch die Antragsvordrucke.
Da die gesetzlichen Änderungen erst seit Mitte August rechtswirksam sind, besteht nach Angaben der Kreisbehörde einmalig die Möglichkeit, bei allen neuen Anträgen von Kindern, die über zwölf Jahre sind beziehungsweise bei denen die bisherige Höchstleistungsdauer von 72 Monaten bereits ausgeschöpft war, die UVG-Leistungen rückwirkend zum 1. Juli dieses Jahres zu bewilligen. Hierzu müsse der Antrag jedoch spätestens bis 30. September dieses Jahres beim Landratsamt vorliegen.
„Anspruch auf Unterhalts-Vorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben“, so Dürr. Dieser Elternteil müsse ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt in Deutschland leben und nicht beziehungsweise nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Unterhalts-Vorschuss könne auch beantragt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben sei. Waisenbezüge würden hier entsprechend angerechnet.
Die Unterhalts-Vorschuss-Leistungen betragen derzeit monatlich für Kinder bis fünf Jahre 150 Euro, für Kinder zwischen sechs und elf Jahren sind es 201 Euro und für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren 268 Euro.
Bei der Gewährung von solchen Unterhalts-Vorschuss-Leistungen für Kinder im Alter von über zwölf Jahren gibt es jedoch noch einige Besonderheiten: Falls der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erhalte, müsse überprüft werden, ob das Kind bei Gewährung eines Unterhalts-Vorschusses keine SGB-II-Leistungen mehr benötigen würde oder ob der alleinerziehende Elternteil Einkommen von mindestens 600 Euro erzielte.
„Ausbildungs-Vergütungen und Vermögens-Einkünfte des Kindes werden nach Abzug von Pauschbeträgen zur Hälfte angerechnet“, heißt es weiter.
Wer im Landkreis Pfaffenhofen wohnt, kann die Unterhalts-Vorschuss-Leistungen beim Landratsamt Pfaffenhofen (Sachgebiet Familie, Jugend, Bildung) beantragen. Den Antrag findet man auf der Internetseite www.landkreis-pfaffenhofen.de. Die zuständigen Ansprechpartnerinnen sind: Ingrid Bezdicek, Buchstabe A bis J, Telefon (0 84 41) 27- 251 (Montag – Freitag); Michaela Moser, Buchstabe K bis P, Telefon (0 84 41) 27-182 (Montag, Dienstag, Donnerstag); Brigitte Wagner, Buchstabe Q bis Z, Telefon (0 84 41) 27- 256 (Montag, Dienstag bis Freitag vormittags).
Die zuständigen Ansprechpartnerinnen im Pfaffenhofener Landratsamts: Brigitte Wagner (von links), Michaela Moser, Ingrid Bezdicek.