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"Denn nicht jedes vermeintliche Schnäppchen im Internet ist am Ende auch billiger", so der Leiter des Hauptzollamts München, Gerhard Rittenauer.

(ty) Weihnachten steht wieder vor der Tür und jeder möchte für seine Liebsten die passenden Geschenke finden. Um dem Einkaufs-Stress in den überfüllten Innenstädten zu entgehen, bestellen viele Menschen ihre Geschenke ganz einfach und bequem über das Internet. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Damit auch alles reibungslos funktioniert und es zu keinen bösen Überraschungen kommt, informiert das Hauptzollamt München darüber, was bei der Online-Bestellung beachtet werden muss.

"Denn nicht jedes vermeintliche Schnäppchen im Internet ist am Ende auch billiger", so der Leiter des Hauptzollamts München, Gerhard Rittenauer. "Verschickt ein Online-Händler seine Waren aus einem Drittland in die Europäische Union, so fallen neben den üblichen Versandkosten möglicherweise auch noch die Einfuhr-Abgaben, Zölle und Verbrauchsteuern an."

 

Laut Zoll gelten für Postsendungen aus einem Drittland folgende Bestimmungen:

  • Warenwert bis 22 Euro: Hier fallen kein Zoll und keine Einfuhr-Umsatzsteuer an. Die Verbrauchsteuern, wie zum Beispiel für Alkohol oder Tabak, werden allerdings erhoben.
  • Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: Die Einfuhr-Umsatzsteuer (19 Prozent oder sieben Prozent) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
  • Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhr-Umsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

"Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhr-Abgaben ist der Warenwert der Sendung", heißt es vom Zoll. "Entscheidend ist also, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten." Sollten im Rechnungs-Endbetrag auch Porto-Kosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.

 

Das Hauptzollamt München weist ferner auf das stetige Wachstum des Online-Handels und die immer größer werdenden Nachfrage nach Markenprodukten hin. "Die Zahl der Fälschungen und Plagiate, also Produkte, die widerrechtlich mit Namen und Kennzeichen des Originalherstellers versehen sind und auch vom Aussehen den Verbraucher bewusst über Herkunft und Qualität täuschen, wächst kontinuierlich", wird dazu erklärt.

"Beachten Sie daher bitte, auch beim Kauf eines einzigen gefälschten Artikels, welchen Sie für private Zwecke erwerben, kann geschäftlicher Verkehr vermutet werden, wenn der Absender unternehmerische Ziele mit dem Verkauf verfolgt." Diese schutzrecht-relevanten Waren kämen zu einem großen Teil aus Nicht-EU-Staaten und dürften nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Die Überwachung dieses illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist daher Aufgabe des Zolls. 


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