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"Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage", so die Regierung. Wiesenbrüter-Gebiete sind von der Frist-Verschiebung ausgenommen.

(ty) Die Regierung von Oberbayern verschiebt den Beginn der Frist für das Walzverbot auf landwirtschaftlichen Flächen und erlaubt damit das Walzen von Gründland-Flächen über den 15. März hinaus – und zwar bis einschließlich 1. April. Das wurde heute per Pressemitteilung erklärt. Als Grund für diese Maßnahme werden die vorherrschenden Witterungs- beziehungsweise Bodenverhältnisse genannt. Es gibt allerdings auch eine wichtige Ausnahme: Denn für ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete gilt den Angaben zufolge im gesamten Bezirk auch weiterhin ein Walzverbot ab dem 15. März.

Mit dem Inkrafttreten des Volksbegehrens zur Artenvielfalt sei es bei der landwirtschaftlichen Nutzung ab heuer generell verboten, Grünland-Flächen nach dem 15. März zu walzen, erklärt die Regierung von Oberbayern. Ließen Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, seien allerdings gebietsbezogene Ausnahmen möglich. Vor diesem Hintergrund habe die Regierung von Oberbayern "durch Allgemeinverfügung das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April 2020 gestattet". Keine Fristverschiebung gebe es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete: "Für diese gilt in ganz Oberbayern weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März."

Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs diene – so erläutert die Regierung von Oberbayern – dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost rückverfestigen könne und die Durchwurzelung angeregt werde. Der Boden dürfe dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchtegehalt des Bodens nicht über 80 Prozent der nutzbaren Feldkapazität liegen. "Die Gräser sollen sich im Stadium des Wiederergrünens befinden", heißt es weiter. Und: "Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage."

"Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden", können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel sei, aufgrund der Verordnung über das Walzen von Grünland (Walz-Verordnung) den Beginn der Verbotsfrist verschieben. Davon macht die Regierung von Oberbayern für den Regierungsbezirk Oberbayern nun laut heutiger Mitteilung Gebrauch.

Diese Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich den Angaben zufolge auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie auf eine darauf aufbauende Empfehlung der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen. Die Herausnahme der ausgewiesenen Wiesenbrüter-Gebiete orientiere sich indes an einer Prognose des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrüter-Gebieten.

Das Walzverbot nach dem 15. März zum Schutz von Wiesenbrütern diene dem verstärkten Schutz der Gelege von Wiesenbrütern. Es berücksichtige insbesondere das Brutverhalten von Brachvogel und Kiebitz, das bereits ab Mitte März beginne. "Durch die Verschiebung der Frist für das Walzverbot in bestimmten Gebieten bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Wiesenbrüter-Gebiete können die Anforderungen des Vogelschutzes und der praxisgerechten Bewirtschaftung der Grünland-Flächen gleichermaßen berücksichtigt werden", fasst die Regierung von Oberbayern zusammen.

Die aktuell erlassene Allgemeinverfügung mit einer Übersicht der Wiesenbrüter-Gebiete in Oberbayern ist auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern einsehbar, hier der direkte Link. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrüter-Gebiete sind auf der Homepage des LfU unter www.lfu.bayern.de/natur/fis_natur einsehbar. So könne jeder Landwirt online prüfen, ob seine Grünland-Fläche in einem Wiesenbrüter-Gebiet liege oder nicht. Zudem könnten Landwirte über das Serviceportal der bayerischen Landwirtschafts-Verwaltung im integrierten bayerischen landwirtschaftlichen Informations-System (iBALIS) etwaige Wiesenbrüter-Gebiete auf ihren Flächen einsehen.


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