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Mund-Nasen-Bedeckung "braucht nicht getragen werden, wenn sie im Einzelfall, insbesondere aus ärztlicher Sicht, unzumutbar ist".

(ty) Immer häufiger wird der hiesige Landtags-Abgeordnete Karl Straub (CSU) nach eigenem Bekunden von Bürgern aus dem Kreis Pfaffenhofen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könnten, darum gebeten, doch die für diese Personen geltende Ausnahme-Regelung in der Öffentlichkeit bekannter zu machen. "Tatsächlich ist es so, dass es mehr Betroffene gibt, als man gemeinhin annehmen möchte, die von der Masken-Tragepflicht wegen der Corona-Pandemie ausgenommen sind", so der Politiker aus Wolnzach in einer aktuellen Pressemitteilung.

Diese Menschen, so Straub weiter, könnten eine Mund-Nasen-Bedeckung wegen physischer oder auch psychischer Einschränkungen nicht verwenden. "Sie braucht ausnahmsweise dann nicht getragen werden, wenn sie im Einzelfall, insbesondere aus ärztlicher Sicht, unzumutbar ist", erklärt der CSU-Abgeordnete. Grundsätzlich gilt seinen Worten zufolge: Wer aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, der müsse auch eine Sanktionierung nicht befürchten.

Bei einer möglichen Überprüfung der von der Masken-Tragepflicht ausgenommenen Personen, zum Beispiel durch Polizeibeamte, könne ein Schwerbehinderten-Ausweis oder ein bestätigendes ärztliches Attest für Klarheit sorgen. "Dass nicht jeder gesundheitlich in der Lage ist, der Masken-Pflicht nachzukommen, sollten auch die Mitmenschen der davon Betroffenen bedenken und sie nicht vorverurteilen oder sie womöglich gar verbal angehen", mahnt Straub.

Der von der Masken-Tragepflicht befreite Personenkreis müsse auch weiterhin unbehelligt mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) unterwegs sein sowie in den Läden einkaufen können. In Kauf genommen werden muss dabei laut Straub, dass Masken-Verweigerer womöglich die unter Umständen nicht zu erkennenden Gründe für die Ausnahme vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für ihr unsolidarisches Verhalten ausnutzen könnten.

In Bayern gilt bekanntlich seit dem 27. April dieses Jahres eine Masken-Pflicht unter anderem im öffentlichen Nahverkehr, in Flughäfen und in Geschäften, um die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus einzudämmen. Die Altersgrenze bei Kindern, gesundheitliche Beeinträchtigungen beziehungsweise eine vorliegende Behinderung seien maßgebend dafür, ob eine Person von der Masken-Pflicht befreit sei oder sich davon befreien lassen könne.

Hier finden Sie alle bisher veröffentlichten Beiträge über die Corona-Virus-Krise in der Region im Überblick


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