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Nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die bisherigen Dokumente ungültig. Hier die wichtigsten Infos und Daten.

(ty) Der Bundesrat hatte im vergangenen Jahr den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Wie die Fahrerlaubnis-Behörde am Pfaffenhofener Landratsamt erklärt, sei dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der so genannten dritten EU-Führerschein-Richtlinie seien bis 19. Januar 2033 alle vor 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Nun müssen aber nicht alle Führerschein-Inhaber gleichzeitig aktiv werden: Der Tag, bis zu dem der Schein umgetauscht sein muss, hängt vom Geburtsdatum des Inhabers beziehungsweise vom Ausstellungs-Datum des Dokuments ab. Nachfolgend die Details.

"Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungs-Sicherheit erfüllt", erklärt die Kreisbehörde zum Hintergrund des ganzen Aufwands. Um den Umtausch-Prozess für die rund 43 Millionen Führerschein-Inhaber zu entzerren, sei der Umtausch gestaffelt worden. Die Details gehen auch aus der tabellarischen Übersicht am Ende dieses Beitrags hervor, die vom Landratsamt veröffentlicht worden ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, gilt laut Landratsamt das Geburtsjahr des Fahrers (Papier-Führerschein).
  • "Bei Karten-Führerscheinen, die ab 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr", heißt es weiter von der Behörde.
  • Und: "Fahrerlaubnis-Inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins."
  • Nach Ablauf der genannten Fristen werden die bisherigen Führerscheine ungültig.

"Bei dem Umtausch handelt sich nur um einen verwaltungs-technischen Vorgang", teilt die zuständige Behörde am Landratsamt mit. "Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen." Und: "Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden", heißt es in einer Pressemitteilung aus dem Landratsamt. Diese würden auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung bestehen.

 

Der neu ausgestellte Führerschein werde – unabhängig von der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit müsse dann gegebenenfalls ein neuer Führerschein ausgestellt werden. "Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes", erklärt eine Behörden-Sprecherin. Weitere Informationen dazu gibt es auch auf der Internetseite des Landkreises Pfaffenhofen, und zwar direkt unter www.landkreis-pfaffenhofen.de/pflichtumtausch


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