Sieben-Tages-Inzidenz jetzt über 200. Verlassen der Wohnung von 21 bis 5 Uhr nur noch aus bestimmten Gründen erlaubt. Was Sie dazu wissen sollten.
(ty) Das jüngste Infektions-Geschehen zieht weitere Konsequenzen auch für die Einwohner im Kreis Neuburg-Schrobenhausen nach sich. Das Robert-Koch-Institut (RKI), dessen Angaben maßgeblich sind, meldete heute (Stand: 0 Uhr) für den Landkreis in Sachen Corona eine Sieben-Tages-Inzidenz umgerechnet auf 100 000 Einwohner von 203,50. Damit liegt der Wert über der kritischen Marke von 200. Ab dem morgigen Montag werden deshalb hier die Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie deutlich verschärft. Unter anderem gilt eine so genannte erweiterte Ausgangssperre: Die Menschen dürfen bis auf weiteres ihre Wohnungen von 21 Uhr bis 5 Uhr nur noch aus bestimmten Gründen verlassen. Nachfolgend die Details.
Aktuelle Zahlen zur Corona-Situation im Kreis Neuburg-Schrobenhausen sowie neueste Daten zum Infektions-Geschehen in allen Gemeinden finden Sie hier: Kreis Neuburg-Schrobenhausen: Neue Corona-Zahlen aus allen Gemeinden
"Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen hat am heutigen Sonntag die Sieben-Tage-Inzidenz von 200 überschritten", teilte das Landratsamt am heutigen Vormittag in einer offiziellen Presseerklärung mit. Damit treten ab dem morgigen Montag, 14. Dezember, erweiterte Maßnahmen in Kraft. Diese seien in der aktuellen, zehnten bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung festgelegt worden. Zusätzlich beziehungsweise verschärfend zu den bereits bestehenden Einschränkungen und Maßnahmen gelten damit ab morgen im Landkreis die nachfolgend dargelegten, weiteren Regelungen.
Von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt eine erweiterte Ausgangssperre, die den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist den Angaben des Landratsamts zufolge nur noch aus folgenden Gründen zulässig:
- im Rahmen der Arbeit,
- für medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
- zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- zur der Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- zur Begleitung Sterbender,
- für die Versorgung von Tieren,
- aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen,
- an den Weihnachtstagen 24. bis 26. Dezember: für Gottesdienst-Besuche
"Märkte zum Warenverkauf – mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte – sind untersagt", legte die Landkreis-Behörde ferner dar. An allen Schulen finde ab der Jahrgangsstufe acht – mit Ausnahme der jeweils letzten Jahrgangsstufe und der Schulen zur sonder-pädagogischen Förderung – kein Unterricht in Präsenzform statt. Der Unterricht an Musikschulen und Fahrschul-Unterricht in Präsenzform sei untersagt. Die genannten Verschärfungen gelten bis auf weiteres: "Das Außerkraft-Treten dieser erweiterten Maßnahmen kann erst dann angeordnet werden, wenn die Inzidenz von 200 mindestens sieben Tage in Folge unterschritten worden ist."
Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar.