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Verfügung der Regierung wegen der Witterungs- und Boden-Verhältnisse. Wiesenbrüter-Gebiete sind von der Frist-Verlängerung ausgenommen.

(ty) Nach dem erfolgreichen Volksbegehren "Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern" ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung mittlerweile grundsätzlich verboten, Grünland-Flächen nach dem 15. März zu walzen. Allerdings, so teilte die Regierung von Oberbayern heute mit: "Lassen Witterungs- oder Boden-Verhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich." Vor diesem Hintergrund habe man per Allgemein-Verfügung das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April 2021 gestattet. Keine Fristverschiebung gebe es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete; für diese gelte im gesamten Bezirk weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März.

 

Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs diene dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost rückverfestigen könne und die Durchwurzelung angeregt werde. Der Boden dürfe dabei indes weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchtegehalt des Bodens nicht über 80 Prozent der nutzbaren Feldkapazität liegen. "Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage", verdeutlicht die Regierung von Oberbayern in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung. Die nun erlassene Allgemein-Verfügung wurde jetzt im oberbayerischen Amtsblatt veröffentlicht und ist auch online abrufbar (Links siehe unten).

"Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden, können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Boden-Verhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, durch Allgemein-Verfügung den Beginn des Verbots verschieben", erklärt die Regierung von Oberbayern. Sie macht nach eigenem Bekunden nun davon Gebrauch und verschiebt die Frist für den gesamten Regierungsbezirk über den 15. März 2021 hinaus bis einschließlich 1. April 2021. Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich den Angaben zufolge auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie auf eine darauf aufbauende Empfehlung der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen.

Die Herausnahme der ausgewiesenen Wiesenbrüter-Gebiete orientiere sich an einer Prognose des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn in den Wiesenbrüter-Gebieten, heißt es weiter. Das Walzverbot nach dem 15. März zum Schutz von Wiesenbrütern diene dem verstärkten Schutz der Gelege von Wiesenbrütern. Es berücksichtige insbesondere das Brutverhalten von Brachvogel und Kiebitz, das bereits ab Mitte März beginne. Durch die Verschiebung der Frist für das Walzverbot in bestimmten Gebieten bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Wiesenbrüter-Gebiete könnten sowohl die Anforderungen des Vogelschutzes als auch der praxisgerechten Bewirtschaftung der Grünland-Flächen gleichermaßen berücksichtigt werden.

Die aktuell erlassene Allgemeinverfügung vom 26. Februar – veröffentlicht im oberbayerischen Amtsblatt vom heutigen Freitag ist unter diesem Link auf der Internet-Seite der Regierung von Oberbayern einsehbar. Auf der Homepage des LfU seien außerdem die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrüter-Gebiete abrufbar. "Damit kann jeder Landwirt online prüfen, ob seine Grünland-Fläche in einem Wiesenbrüter-Gebiet liegt", erklärt die Regierung von Oberbayern. Für Landwirte seien Informationen zu den Wiesenbrüter-Gebieten auch im "integrierten bayerischen landwirtschaftlichen Informations-System" einsehbar.


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