Agentur für Arbeit Ingolstadt fasst die wichtigsten Regelungen und Bedingungen zusammen. Es gibt Beratungs-Hotlines für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(ty) "Durch den erneuten Lock-Down im Dezember haben wieder viele Unternehmen Kurzarbeiter-Geld genutzt, um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unternehmen zu halten", heißt es aus der Agentur für Arbeit in Ingolstadt. Dafür habe der Gesetzgeber seit Beginn der Corona-Pandemie die Zugangs-Voraussetzungen, die Bezugsdauer sowie erhöhte Leistungssätze mit steigender Bezugsdauer neu geregelt. "Schrittweise werden die durch die Krise angepassten Regelungen zurückgefahren – die Gesetzes-Grundlage ist seit Ostern in Kraft." Für neue Anzeigen gelte bereits ab 1. Januar dieses Jahres wieder eine maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. "Wenn die Kurzarbeit ab 1. April 2021 neu beginnt, können keine erhöhten Leistungssätze bei längerem Bezug mehr in Anspruch genommen werden", unterstreicht die Arbeitsagentur und fasst die wichtigsten Infos zusammen.
Betriebe, die bislang noch kein Kurzarbeiter-Geld bezogen haben und von einem Arbeitsausfall betroffen seien, müssten bei der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige müsse spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen sei. Wenn Betriebe bereits Kurzarbeiter-Geld in Anspruch genommen haben, gelte folgendes für das Anzeige-Verfahren: "Sind seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeiter-Geld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeiter-Geld gestellt werden." Die Neuanzeige erfolge für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten sei. Wichtig: "Eine neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden."
Für eine Anzeige auf Kurzarbeiter-Geld sei das Formular "Anzeige über Arbeitsausfall" vollständig auszufüllen. Noch schneller und flexibler gehe es online unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken. Über die Kurzarbeit-App könnten zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als pdf- oder Bilddatei übertragen werden. Abgerechnet werde Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet worden sei. Auch diese Formulare seien online verfügbar. Weitere Infos dazu gibt es auf www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/. Für die nachfolgenden zeitlich gestaffelten Regelungen gelte: Entscheidend sei immer der Kurzarbeiter-Geld-Bezug, also eine Abrechnung mit entsprechender Bewilligung des Kurzarbeiter-Geldes. "Das Vorliegen einer Anzeige genügt nicht", wird betont.
Regelungen zum Kurzarbeiter-Geld im Jahr 2021: "Die vereinfachten Zugangs-Voraussetzungen zum Kurzarbeiter-Geld in der Corona-Krise wurden bis 30. Juni 2021 verlängert. Dazu zählt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeiter-Geld bereits besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgelt-Ausfall von mehr als zehn Prozent haben." Die erweiterte Bezugsdauer sei für maximal 24 Monate möglich – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Voraussetzung sei, dass der Anspruch auf Kurzarbeiter-Geld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sei. Diese Betriebe haben laut Arbeitsagentur auch Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeiter-Geld bei längerer Bezugsdauer (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten beziehungsweise 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten).
Betriebe, die Kurzarbeiter-Geld-Bezug nach dem 31. Dezember 2020 bis 31. März 2021 begonnen haben: "Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2020 einen Arbeitsausfall erstmalig oder nach Unterbrechung neu abrechnen, können Kurzarbeiter-Geld für maximal zwölf Monate erhalten", erklärt die Arbeitsagentur. Die erleichterten Zugangs-Voraussetzungen gelten den Angaben zufolge weiter fort. Auch die erhöhten Leistungssätze mit steigenden Bezugsmonaten könnten gewährt werden, vorausgesetzt, der Entgelt-Ausfall betrage im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Betriebe, die Kurzarbeiter-Geld-Bezug nach dem 31. März 2021 bis 30. Juni 2021 beginnen: "Wenn ein Betrieb Kurzarbeit ab dem 1. April 2021 beginnt, kann das Kurzarbeiter-Geld auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöht werden", so die Arbeitsagentur. "Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeiter-Geld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent." Die erleichterten Zugangs-Voraussetzungen gelten auch hier. "Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungs-Beiträge pauschaliert erstattet", erklärt die Behörde. Der Umfang dieser Erstattung sei davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gegeben habe: Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 betrage der Erstattungssatz 100 Prozent.
Ab dem 1. Juli 2021 bestehe ein Anspruch auf Kurzarbeiter-Geld, "wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgelt-Ausfall von mehr zehn 10 Prozent haben. Auch würden vorab Minus-Stunden geprüft, was übergangsweise bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeiter-Geld mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (bis zum 30. Juni 2021 möglich). Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 betrage der Erstattungssatz von Sozialversicherungs-Beiträgen 50 Prozent.
Über die Service-Hotline für Arbeitgeber sowie die zusätzlichen regionalen Beratungs-Hotlines können sich Unternehmer und Dritte informieren sowie bei der Abrechnung unterstützen lassen. Von 8 bis 18 Uhr sind die Mitarbeiter erreichbar und unterstützen. Arbeitgeber können sich an die Rufnummer (08 41) 93 38 - 444 wenden, Arbeitnehmer an (08 41) 93 38 -555.