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Der Eingriff erweise sich im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen als erforderlich und angemessen.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag von 23 Kulturschaffenden ("Aufstehen für die Kunst") gegen das vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie geltende generelle Veranstaltungs-Verbot und die Schließung von Kultur-Einrichtungen (Paragraf 5 und Paragraf 23, Absatz 1 der zwölften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung) abgelehnt. Gegen den Beschluss des Senats gebe es keine Rechtsmittel, wie der BayVGH in einer Pressemitteilung bekanntgegeben hat.

Zur Begründung habe der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 20. Senat ausgeführt, die Untersagungen von Veranstaltungen und die Schließung von Kultur-Einrichtungen begegne aufgrund der Infektions- und Gefährdungslage voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts eines diffusen Infektions-Geschehens und des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers, soziale Kontakte und die allgemeine Mobilität möglichst einzuschränken, komme es nicht entscheidend darauf, ob in Kultur-Einrichtungen in der Vergangenheit bereits Infektionen nachgewiesen worden seien. Zu den von den Antragstellern angeführten Hygiene- und Lüftungs-Konzepten fehle es noch an gesicherten Erkenntnissen. Entsprechende Studien seien noch nicht abgeschlossen.

Der Eingriff in die Kunst- und Berufsfreiheit der Antragsteller erweise sich im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen daher als erforderlich und angemessen. Auch liege keine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Teilnehmer bei Versammlungen und Besucher von Gottesdiensten übten aktiv ihre Versammlungs- beziehungsweise Religionsfreiheit aus, während der Genuss von Kunst und Kultur nicht von der Kunstfreiheit selbst geschützt sei. Der Besuch von Kultur-Einrichtungen unterscheide sich darüber hinaus in Dauer und typischen zwischenmenschlichen Kontakten maßgeblich vom Besuch geöffneter Handels- und Dienstleistungs-Betriebe.

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