Aktuelle Kabinetts-Beschlüsse: Hier die Änderungen, die ab dem heutigen Mittwoch gelten, im Überblick.
(ty) Ab dem heutigen Mittwoch, 28. April, greifen im Freistaat einige handfeste Lockerungen bei den Corona-Regelungen. Das wurde nach der gestrigen Sitzung des bayerischen Ministerrats erklärt. Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungs-Betriebe und der Handwerks-Betriebe sowie Gartenmärkte, Blumen-Fachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen demnach inzidenz-unabhängig öffnen. Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 unter Vorraussetzungen öffnen. Und: Vollständig gegen Corona geimpfte Personen werden im Rahmen der bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung negativ getesteten Leuten gleichgestellt. Nachfolgend die aktuellen Beschlüsse im Detail.
"Impfen wirkt und ist der einzige Weg aus der Pandemie", erklärte die bayerische Staatskanzlei in einer Pressemitteilung nach der Kabinett-Sitzung am gestrigen Dienstag. Mittlerweile habe rund jeder vierte der Einwohnerinnen und Einwohner Bayerns eine Corona-Erst-Impfung erhalten. "Wer zwei Mal geimpft ist, sollte auch mehr Freiheiten zurückbekommen." Es komme nun darauf an, die Impfungen noch mehr und schneller als bisher in die Breite zu bringen.
Erforderlich hierfür seien schnelle und mehr Lieferungen weiterer Impf-Dosen. Ebenso müssten die Betriebsärzte zügig in die Impf-Kampagne eingebunden werden. "Das anfangs notwendige Korsett der verschiedenen Impf-Regelungen des Bundes, insbesondere die Impf-Priorisierung, ist nicht mehr angebracht", wurde klargestellt: "Es muss gelockert werden, damit Impfungen in ganzen Betrieben und Behörden, in Familien und Abschluss-Klassen erfolgen können. Wer freier impft, impft effizienter."
Vor diesem Hintergrund habe die bayerische Staatsregierung folgende Änderungen der zwölften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung beschlossen, die bereits am heutigen Mittwoch, 28. April, in Kraft treten sollen und die Inhalte des Infektions-Schutz-Gesetzes des Bundes nachzeichne:
♦ "Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungs-Betriebe und der Handwerks-Betriebe dürfen inzidenz-unabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Laden-Geschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen." Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben den Angaben zufolge unberührt.
♦ "Gartenmärkte, Blumen-Fachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenz-unabhängig unter den für Laden-Geschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen."
♦ "Auto-Kinos werden inzidenz-unabhängig zugelassen." Voraussetzung sei jeweils ein ausreichendes Infektions-Schutz-Konzept des Betreibers. Für die Besucher bestehe außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Masken-Pflicht.
♦ "Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygiene-Konzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab sechs Jahren, FFP2-Masken-Pflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der zwölften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung bereits jetzt gegebenen Öffnungs-Möglichkeiten."
♦ "Oberhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet." Etwaige Anleitungs-Personen dürften an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-Test-Ergebnis nachweisen können.
♦ "Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungs-Gemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst." Es werde klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontakt-Beschränkungen weiter gilt.
♦ "Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt." Ausnahmen können den Angaben zufolge für vulnerable Gruppen gemacht werden.
♦ Während der Abitur-Prüfungen und allen anderen Abschluss-Prüfungen bestehe für alle Schülerinnen und Schüler Masken-Pflicht. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird – so heißt es weiter – gebeten, in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Verteilung von rund zwei Millionen Schutzmasken vom Typ FFP2 oder vergleichbarem Schutz-Standard aus dem bayerischen Pandemie-Zentrallager an die staatlichen, kommunalen und privaten Schulen zu veranlassen. "Diese sollen vorrangig demjenigen schulischen Personal zur Verfügung gestellt werden, das in die Durchführung der Abschluss-Prüfungen beziehungsweise in Übertrittsklassen einbezogen ist."
"Alle am Hochschul-Betrieb Beteiligten haben zum Gelingen eines Hochschul-Lebens unter Pandemie-Bedingungen durch individuelle Beiträge beigetragen", so die Staatskanzlei weiter. Ihnen gelte der Dank der Staatsregierung. Sie habe die Belange der Studenten und der Hochschulen auch während der weiteren Pandemie-Bekämpfung fest im Blick. Der Ministerrat habe beschlossen, die zur Finanzierung der Selbst-Tests im Sommersemester 2021 für die staatlichen und die überwiegend staatlich refinanzierten staatlich anerkannten Hochschulen erforderlichen Ausgabemittel zur Durchführung des vorgeschlagenen Test-Konzepts im Hochschul-Bereich in Höhe von bis zu 15 Millionen Euro aus den bei Mitteln des "Sonderfonds Corona-Pandemie" zur Verfügung zu stellen.
Video von der Presse-Konferenz nach der Kabinett-Sitzung am gestrigen Dienstag.
Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre beträgt der Bußgeld-Regelsatz 500 Euro.