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Nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die bisherigen Dokumente ungültig. Hier die wichtigsten Infos und Daten im Überblick.

(ty) Der Bundesrat hatte bereits im Februar 2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Wie die Fahrerlaubnis-Behörde am Pfaffenhofener Landratsamt dazu erklärt, sei dieser "vorgezogene gestaffelte Umtausch" zur "Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig". Nach der so genannten dritten EU-Führerschein-Richtlinie seien nämlich bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Nun müssen aber nicht alle Führerschein-Inhaber gleichzeitig aktiv werden: Der Tag, bis zu dem der Schein umgetauscht sein muss, hängt vom Geburtsdatum des Inhabers beziehungsweise vom Ausstellungs-Datum des Dokuments ab. Nachfolgend die Details.

Warum aber überhaupt dieser ganze Aufwand? "Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der Europäischen Union noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungs-Sicherheit erfüllt", erklärt die Pfaffenhofener Landkreis-Behörde zum Hintergrund. Um den Umtausch-Prozess für die insgesamt rund 43 Millionen Führerschein-Inhaber in Deutschland zu entzerren, sei der bevorstehende Umtausch gestaffelt worden. Die Details gehen auch aus der tabellarischen Übersicht am Ende dieses Beitrags hervor, die vom Landratsamt veröffentlicht worden ist.

 

Zusammenfassend lässt sich zur Frist sagen:

  • Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, gilt laut Landratsamt das Geburtsjahr des Fahrers (Papier-Führerschein).
  • "Bei Karten-Führerscheinen, die ab 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr", heißt es weiter von der Behörde.
  • Und: "Fahrerlaubnis-Inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins."
  • Wichtig: Nach Ablauf der genannten Fristen werden die bisherigen Führerscheine ungültig.

"Bei dem Umtausch handelt sich nur um einen verwaltungs-technischen Vorgang", teilt die zuständige Behörde am Pfaffenhofener Landratsamt ferner mit und beruhigt in diesem Zusammenhang auch gleich: "Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen." Keine Angst also, denn: "Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden", heißt es aus dem Landratsamt ausdrücklich. Diese Anforderungen würden auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung bestehen.

Der neu ausgestellte Führerschein werde – unabhängig von der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit müsse dann gegebenenfalls wieder ein neuer Führerschein ausgestellt werden. "Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes", so eine Behörden-Sprecherin. Weitere Informationen dazu gibt es auch auf der Internetseite des Landkreises Pfaffenhofen, und zwar direkt unter www.landkreis-pfaffenhofen.de/pflichtumtausch

Diese Fristen gelten laut Landratsamt für den Führerschein-Umtausch:


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