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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Zur Bekämpfung der Infektions-Gefahren kämen gegenüber der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eil-Antrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben. Hintergrund: Nach der 13. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung dürfen die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden, während dies bei Speisewirtschaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygiene-Maßnahmen möglich ist. Dadurch sah die Antragstellerin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hatte deshalb in einem Normenkontroll-Eilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt.

 

Der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 25. Senat hat dem Antrag stattgeben. In einer Presseerklärung wird dazu erläutert: Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkohol-Konsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne.

Weiter wurde dargelegt: "Zur Bekämpfung der vom Betrieb der Innenräume reiner Schankwirtschaften ausgehenden Infektions-Gefahren kämen gegenüber der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht, wie etwa Hygiene-Konzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeit-Regelungen." Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zuletzt ein tendenziell auf Lockerungen abzielendes Schutzkonzept verfolgt habe. Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften nun schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer. Gegen den Beschluss des Senats gebe es keine Rechtsmittel.

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