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Neue Satzung gilt für Neubauten, aber auch für wesentliche Veränderungen auf bereits bebauten Grundstücken. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder bis 25.000 Euro. Hier die Details.

(ty) Der Bau-, Planungs- und Umwelt-Ausschuss des Pfaffenhofener Stadtrats hatte im Januar mehrheitlich – gegen Stimmen der CSU – eine so genannte Begrünungs-Satzung beschlossen. Diese ist mittlerweile in Kraft getreten und kann im Wortlaut auf der städtischen Internet-Seite abgerufen werden. Wie die Stadtverwaltung in einer Presse-Mitteilung zusammenfasst, betrifft sie nicht nur künftige Neubauten, sondern auch künftige Baumaßnahmen auf unbebauten Flächen bereits bebauter Grundstücke, die erstmalig angelegt oder wesentlich verändert werden. Die Vorgaben sind durchaus streng und umfassen mehrere Bereiche; es geht um Dach- und Fassaden-Begrünungen, unbebaute Flächen auf auf gebauten Grundstücken (Gärten), Einfriedungen und Stützmauern. Bei Zuwiderhandlungen droht eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro. Wir fassen zusammen.

Mit den Vorgaben der Begrünungs-Satzung sollen nach Angaben der Stadtverwaltung gleich mehrere Ziele erreicht werden: "Durch mehr Grün in der Stadt kann dem Klimawandel begegnet und die Stadt gekühlt werden", heißt es. "Zudem gewinnt Pfaffenhofen an Attraktivität, da das Stadt- und Ortsbild aufgewertet wird." Und vor allem solle ein Beitrag zum Artenschutz geleistet werden. "Das Artensterben schreitet weltweit und damit auch im Pfaffenhofener Stadtgebiet voran. Deshalb gilt es, dieser Entwicklung mit gezielten Maßnahmen entgegenzuwirken." Das Schöne sei, so wird betont: "Jeder kann einen Beitrag zum Schutz der Biodiversität leisten."

Unter anderem darum geht es:

♦ "Flachdächer und die Dächer größerer Nebenanlagen wie Carports und Garagen müssen ab einer Fläche von zwölf Quadratmetern und einer Dachneigung bis 15 Grad zu mindestens 80 Prozent begrünt werden", erklärt die Stadtverwaltung. "Ausgenommen sind Flächen für technische Anlagen, lichtdurchlässige Überdachungen, Terrassen und Überdachungen für genutzte Freibereiche." Die Kombination von Begrünung und technischer Anlagen (Photovoltaik) sei zulässig. Dächer von Tiefgaragen sowie deren überdachte Ein- und Ausfahrten, die nicht mit Gebäude überbaut sind, sind laut Satzung ebenfalls zu begrünen – die durchwurzelbare Substrat-Schicht müsse dabei eine Mindesthöhe von 50 Zentimetern aufweisen.

Vorgärten und andere unbebaute Flächen auf bebauten Grundstücken seien gärtnerisch anzulegen. Dies bedeutet laut Stadtverwaltung, dass der Boden wasseraufnahmefähig sein muss und die Bereiche mit Sträuchern, Stauden, Wiesen- oder Rasenflächen zu gestalten sind. Das gelte jedoch nur, wenn diese Flächen nicht für eine erlaubte Nutzung wie zum Beispiel Stellplätze oder erforderliche Wege verwendet werden. "Unzulässig sind demnach geschotterte Steingärten, Kunstrasen, großflächige Mulchungen und Plattenbeläge", heißt es aus dem Rathaus. Ab einer Grundstücksfläche von 300 Quadratmetern sei außerdem ein Baum zu pflanzen – je zusätzlich 400 Quadratmeter ein weiterer Baum.

♦ Stichwort Einfriedungen: Zäune oder Mauern seien bis zu einer Höhe von 1,20 Metern zulässig. Sockel für Eingrenzungen seien nur entlang von öffentlichen Verkehrsflächen erlaubt. Zwischen privaten Grundstücken seien lichtdurchlässige Abgrenzungen eines Grundstücks, wie etwa Drahtzäune, bis zu einer Höhe von 1,60 Metern gestattet. Pflanzungen hinter Eingrenzungen seien straßenseitig bis 1,60 Meter Höhe sowie zwischen privaten Grundstücken bis zu 2,00 Meter Höhe zulässig. Als Gehölze seien neben Laubhecken und Laubgehölzen auch Eibenhecken erlaubt. "Das Ziel ist es, Gabionen und Zäune mit Sichtschutz-Elementen zu vermeiden und mit Hecken und einer Reihe von Sträuchern für Sichtschutz zu sorgen", erklärt die Stadtverwaltung dazu.

Stützmauern bis zu einer maximalen sichtbaren Höhe von einem Meter sind laut Satzung nur als Trockenmauern beziehungsweise Natursteinmauern zulässig. Ab einem Meter Höhe seien Stützmauern zu begrünen. Sie dürfen allerdings eine maximale Ansichtshöhe von zwei Metern nicht überschreiten – Stützmauern an Rampen von Tiefgaragen seien davon ausgenommen. "Durch die Vorgaben sollen Lebensräume geschaffen, Ressourcen geschont und das Ortsbild verschönert werden", wird dazu aus dem Rathaus erläutert.

Fassaden ab einer Länge von 20 Metern seien zu mindestens 20 Prozent der Länge mit "ausauernder Vertikal-Begrünung auszustatten" – zum Beispiel durch vorgesetzte Rankpflanzen, Schling- oder Kletterpflanzen sowie Säulen- oder Spalierbäume. Ausgenommen seien von dieser Begrünungs-Pflicht die Fassaden von Reihenhäusern. 

Die "Begrünungs-Satzung" ist im vollständigen Wortlaut auf der städtischen Internet-Seite abrufbar; hier der direkte Link. Bei Fragen rund um die Vorgaben dieser neuen Satzung kann man sich bei der Stadtverwaltung an Eileen Labun und Elisabeth Kuntscher wenden. Labun ist telefonisch unter der Rufnummer (0 84 41) 78 10 8 und per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar, Kuntscher telefonisch unter der Nummer (0 84 41) 78 18 2 und per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.


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