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26-Jähriger wurde am späten gestrigen Abend in Schrobenhausen gestoppt: Ihm drohen nun eine satte Geldbuße, Strafpunkte und ein Fahrverbot.

(ty) Auf unangenehme Konsequenzen muss sich ein 26-Jähriger einstellen, dem am späten gestrigen Abend eine Verkehrs-Kontrolle in Schrobenhausen zum Verhängnis geworden ist. Gestoppt wurde der junge Mann, der auch im Gemeinde-Gebiet von Schrobenhausen wohnt, von Streifenbeamten der örtlichen Polizeiinspektion gegen 23.10 Uhr, als er mit seinem E-Scooter gerade auf der Aichacher Straße unterwegs war. Nachdem bei ihm Alkohol-Geruch festgestellt worden war, habe ein gerichtsverwertbarer Test den im Raum stehenden Verdacht bestätigt und einen Wert von 0,7 Promille ergeben. Gegen den 26-Jährigen wurde ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet, die Weiterfahrt wurde ihm untersagt.

Die Polizei mahnt in diesem Zusammenhang immer wieder zur Vorsicht: Denn es gelten bei der Benutzung von so genannten Elektro-Kleinstfahrzeugen, zum Beispiel eben von E-Scootern, die einschlägigen Straf- und Bußgeld-Regelungen analog zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. So können bereits ab einem Wert von 0,5 Promille ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und zwei Strafpunkte in der Verkehrs-Sünder-Datei sowie nach derzeitigem Stand* nicht zuletzt ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden.

Ab einem Wert in Höhe von 1,1 Promille liege bereits eine Straftat vor, die unter anderem einen Fahrerlaubnis-Entzug vorsehe. Aber Achtung: "Sind Ausfall-Erscheinungen, zum Beispiel ein alkoholbedingter Sturz, feststellbar, ist schon bei 0,3 Promille der Grenzwert für eine Straftat erreicht", heißt es aus dem Polizeipräsidium Oberbayern-Nord. Und abschließend wird unterstrichen: "Für Unter-21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt zudem ein absolutes Alkohol-Verbot."

* Mit Urteil vom 17. April hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) – wie berichtet – entschieden, dass die derzeitige Rechtslage es den Fahrerlaubnis-Behörden nicht ermöglicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnis-freie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen mittlerweile vor, wie aus einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung aus dem BayVGH hervorgeht. Der unterlegene Freistaat Bayern könne gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen. 


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