Das Gefährt war nicht versichert, der Fahrer war nicht unerheblich alkoholisiert und stand möglicherweise auch unter Drogen-Einfluss.
(ty) Gleich doppelten Ärger hat sich am gestrigen Nachmittag ein 30 Jahre alter E-Scooter-Fahrer in Schrobenhausen eingehandelt. Gestoppt wurde der Mann, der auch im Gemeinde-Gebiet von Schrobenhausen wohnt, gegen 14 Uhr von Streifenbeamten der örtlichen Polizeiinspektion, als er gerade auf der Straße "Am Steinbach" unterwegs war. Ins Visier der Gesetzeshüter war er laut heutiger Mitteilung geraden, weil an seinem Gefährt ein nicht mehr gültiges Versicherungs-Kennzeichen angebracht war. Doch dann kam noch etwas anderes ans Licht.
Im Zuge der Verkehrs-Kontrolle sei bei dem 30-Jährigen auch Alkohol-Geruch festgestellt worden. Ein anschließend durchgeführter Atem-Test bestätigte den im Raum stehenden Verdacht: Laut heutiger Mitteilung wurde ein Wert in Höhe von knapp 0,8 Promille gemessen. Außerdem habe der E-Scooter-Fahrer "drogentypische Auffälligkeiten" gezeigt. Deshalb habe er, wie in solchen Fällen üblich, eine Blutentnahme über sich ergehen lassen müssen. Gegen den Mann sei ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Pflicht-Versicherungs-Gesetz eingeleitet worden. Außerdem sei ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wegen der Alkohol-Fahrt eingeleitet worden.
Die Polizei mahnt in diesem Zusammenhang immer wieder zur Vorsicht: Denn es gelten bei der Benutzung von so genannten Elektro-Kleinstfahrzeugen, zum Beispiel eben von E-Scootern, die einschlägigen Straf- und Bußgeld-Regelungen analog zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. So können bereits ab einem Alkohol-Wert von 0,5 Promille ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und zwei Strafpunkte in der Verkehrs-Sünder-Datei sowie nach derzeitigem Stand* nicht zuletzt ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden.
Ab einem Alkohol-Wert in Höhe von 1,1 Promille liege bereits eine Straftat vor, die unter anderem einen Fahrerlaubnis-Entzug vorsehe. Aber Achtung: "Sind Ausfall-Erscheinungen, zum Beispiel ein alkoholbedingter Sturz, feststellbar, ist schon bei 0,3 Promille der Grenzwert für eine Straftat erreicht", heißt es aus dem Polizeipräsidium Oberbayern-Nord. Und abschließend wird unterstrichen: "Für Unter-21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt zudem ein absolutes Alkohol-Verbot."
* Mit Urteil vom 17. April hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) – wie berichtet – entschieden, dass die derzeitige Rechtslage es den Fahrerlaubnis-Behörden nicht ermöglicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnis-freie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen mittlerweile vor, wie aus einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung aus dem BayVGH hervorgeht. Der unterlegene Freistaat Bayern könne gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.