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Regierung reagiert auf Witterungs- und Boden-Verhältnisse. Wiesenbrüter-Gebiete sind jedoch von der Frist-Verlängerung ausgenommen.

(ty) Seit dem Jahr 2020 ist es im Freistaat grundsätzlich verboten, landwirtschaftlich genutzte Grünland-Flächen nach dem 15. März zu walzen. "Lassen Witterungs- oder Boden-Verhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich", erklärt die Regierung von Oberbayern. Die Behörde hat vor diesem Hintergrund nun nach eigenem Bekunden per Allgemein-Verfügung "das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April 2024 gestattet". Keine Frist-Verschiebung gebe es allerdings für ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete – für diese gelte in ganz Oberbayern weiterhin ein Walz-Verbot nach dem 15. März.

"Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost wieder verfestigen kann und die Wurzel-Bildung angeregt wird", erklärt die Regierung von Oberbayern. Der Boden dürfe dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchte-Gehalt des Bodens nicht über 80 Prozent der nutzbaren Feldkapazität liegen. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauere meist nur wenige Tage. "Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden, können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Boden-Verhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, durch Allgemein-Verfügung den Beginn des Verbots verschieben", heißt es weiter.

Davon macht die Regierung von Oberbayern nach eigenen Angaben jetzt Gebrauch und verschiebt die Frist für den gesamten Regierungsbezirk heuer über den 15. März hinaus bis einschließlich 1. April. Die Entscheidung zu dieser Frist-Verschiebung stütze sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen. Die Allgemein-Verfügung vom 7. März – veröffentlicht im oberbayerischen Amtsblatt vom 15. März 2024 – sei online unter diesem Link einsehbar.

Ausgenommen von der Verschiebung sind laut Mitteilung der Bezirks-Regierung ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete; in diesen bleibt es beim Walz-Verbot ab 15. März.  "Diese Ausnahme orientiert sich an einer Prognose des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern", so die Behörde. "Dazu zählen insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen." Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrüter-Gebiete seien für Landwirte im integrierten bayerischen landwirtschaftlichen Informations-System (Ibalis) einsehbar.


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