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Nach den gesetzlichen Vorgaben ist von 1. März bis 30. September auch im Hausgarten große Vorsicht geboten. Hier lesen Sie, was erlaubt ist und was nicht.

(ty) Jeder kennt das Problem: Irgendwann sollte eine verwilderte Hecke zurückgeschnitten werden. Jedoch ist dabei Vorsicht geboten. Denn Nutzungs- und Pflege-Maßnahmen an Hecken, Büschen und Feldgehölzen sind nur von Anfang Oktober bis Ende Februar erlaubt. Hintergrund des Schon-Zeitraums ab dem 1. März sind die Brutzeiten nicht nur von Vögeln, sondern auch von Kleinsäugern, Amphibien oder Insekten. Darauf verweist die Untere Naturschutz-Behörde des Pfaffenhofener Landratsamts auf Anfrage unserer Zeitung. Von dort kommt auch eine klare Warnung: Wer der gesetzlichen Regelung zuwiderhandele, müsse mit einer Geldbuße rechnen, die etliche tausend Euro betragen könne.

Der Artenschutz sei im Europa-Recht verankert und unterliege strengen Vorgaben, heißt es aus der Kreis-Behörde. Eine vorausschauende Planung sei daher wichtig, denn seit dem 1. März seien "nach vorheriger Kontrolle lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesund-Erhaltung von Bäumen zulässig", erklärt Gudrun Bosch, die Leiterin der Unteren Naturschutz-Behörde. Wenn sich brütende Vögel in Bäumen oder Hecken aufhalten, in Baumhöhlen Fledermäuse leben oder sich zum Beispiel Hornissen einquartiert haben, sei die Pflege in dieser Zeit auszusetzen und Kontakt mit der Unteren Naturschutz-Behörde aufzunehmen.

"In den letzten Jahren haben wir immer wieder festgestellt, dass Vegetations-Rückschnitt-Maßnahmen zu Zeiten beantragt beziehungsweise durchgeführt wurden, in denen diese Arbeiten verboten sind", berichtet Bosch. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September auch im Hausgarten verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. In freier Natur ist es ihren Angaben zufolge laut Gesetz ganzjährig verboten, Hecken, Feldgehölze und -gebüsche einschließlich der Ufer-Gehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen.

"Hecken und Feldgehölze in freier Natur bereichern unser Landschaftsbild und sind vor allem aus naturschutz-fachlicher Sicht wichtige Lebensstätten für Tiere und Pflanzen", betont die Expertin. "Aus diesem Grund stehen sie unter gesetzlichem Schutz." Nur in besonderen Fällen sehe das Gesetz hier Ausnahme- und Befreiungs-Möglichkeiten vor, die aber von der Unteren Naturschutz-Behörde zu genehmigen seien. Dies gelte während der Schutz-Zeiten ebenso für Schnitt-Maßnahmen im Hausgarten, die über einen Pflege-Schnitt hinausgehen.

Frisches Schnitt- oder Häcksel-Gut sollte laut Landratsamt nach Möglichkeit aus den Hecken entfernt werden. Dagegen stelle das gezielte Belassen von Tot-Tolz einen sehr wertvollen Lebensraum für zahlreiche Insekten dar. "Auch Igel und Kröten können von einem Reisig-Haufen als Versteck profitieren", so die Naturschutz-Expertin. Weitere Tipps zur Hecken-Pflege oder zum dafür richtigen Zeitpunkt gibt der zuständige Landkreis-Fachberater Andreas Kastner; er ist unter der Telefonnummer (0 84 41) 27 - 31 5 erreichbar.

Diese Bußgelder drohen:

Der Schutz von Hecken in freier Natur sei im bayerischen Naturschutz-Gesetz geregelt. Verstöße könnten mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden, erklärt das Landratsamt. Der Schutz-Zeitraum von 1. März bis zum 30. September sei im Bundes-Naturschutz-Gesetz festgeschrieben. Bei Verstößen müsse man diesbezüglich mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro rechnen.

Resultiere aus der Missachtung ein artenschutz-rechtlicher Verstoß, also die Entnahme oder Beschädigung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte beziehungsweise eine Störung, Verletzung oder Tötung zum Beispiel durch Nestaufgabe einer besonders geschützten Art – wozu alle europäischen Vogelarten zählen – sei ein Bußgeld bis zu 50 000 Euro möglich, erklärt die Behörde. Bei Vorsatz könne sogar eine Straftat vorliegen.


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