Logo
Anzeige
Anzeige

Nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die bisherigen Dokumente ungültig. Hier alle wichtigen Infos und Daten im Überblick.

(ty) Der deutsche Bundesrat hatte bekanntlich bereits im Februar 2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Wie die Fahrerlaubnis-Behörde des Pfaffenhofener Landratsamts gegenüber unserer Redaktion dazu noch einmal klarstellt, sei das "zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig". Nach der so genannten dritten EU-Führerschein-Richtlinie seien nämlich bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Nun müssen aber nicht alle Führerschein-Inhaber gleichzeitig aktiv werden: Der Tag, bis zu dem der Schein umgetauscht sein muss, hängt vom Geburts-Datum des Inhabers beziehungsweise vom Ausstellungs-Datum des Dokuments ab. Nachfolgend die Details.

Warum aber überhaupt dieser ganze Aufwand? "Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der Europäischen Union noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungs-Sicherheit erfüllt", führt die Pfaffenhofener Landkreis-Behörde zum Hintergrund aus. Um den Umtausch-Prozess für die insgesamt rund 43 Millionen Führerschein-Inhaber in Deutschland zu entzerren, sei der Umtausch gestaffelt worden. Die Details gehen auch aus der tabellarischen Übersicht am Ende dieses Beitrags hervor, die vom Landratsamt auf Anfrage unserer Zeitung noch einmal bestätigt worden ist.

Zusammenfassend lässt sich zur Frist sagen:

  • Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, gilt laut Landratsamt das Geburtsjahr des Fahrers (Papier-Führerschein).
  • "Bei Karten-Führerscheinen, die ab 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr", heißt es weiter aus der Behörde.
  • Und: "Fahrerlaubnis-Inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins." Das gelte für entsprechende Papier- und Karten-Führerscheine.
  • Wichtig: "Nach Ablauf der genannten Fristen werden die bisherigen Führerscheine ungültig."

"Bei dem Umtausch handelt sich nur um einen verwaltungs-technischen Vorgang", lässt die zuständige Behörde am Pfaffenhofener Landratsamt außerdem wissen und beruhigt in diesem Zusammenhang auch gleich an die Adresse der Bürgerinnen und Bürger: "Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen." Keine Angst also, denn: "Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden", heißt es aus dem Landratsamt ausdrücklich. Solche Anforderungen würden auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufs-Gruppen mit besonderer Verantwortung bestehen.

Der dann neu ausgestellte Führerschein werde – unabhängig von der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit müsse dann gegebenenfalls wieder ein neuer Führerschein ausgestellt werden. "Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbilds", erklärt die Behörde. Jeder Umtausch eines Führerscheins kostet laut Angaben des Landratsamts 29,30 Euro inklusive Direkt-Versand. Weitere Informationen dazu gibt es auch auf der Internetseite des Landkreises Pfaffenhofen, und zwar direkt unter www.landkreis-pfaffenhofen.de/pflichtumtausch

Diese Fristen gelten laut Landratsamt für den Führerschein-Umtausch:

Die reduzierten Öffnungszeiten bei der Fahrerlaubnis-Behörde des Landratsamts von Pfaffenhofen, die – wie berichtet – seit 20. Mai dieses Jahres gelten, greifen noch bis zum Ende Oktober. Das war kürzlich bekannt gegeben worden. Der Dienstag wird demnach weiterhin ganztätig und der Mittwoch am Vormittag als Bearbeitungstag genutzt. "Zu diesen Zeiten ist die Behörde weder persönlich noch telefonisch erreichbar", wurde klargestellt. Auch die geänderten Telefonzeiten gelten bis Ende Oktober. Und persönliche Termine seien weiterhin nur nach vorheriger Buchung möglich. Hier die Details: Gravierende Änderungen an Fahrerlaubnis-Behörde in PAF gelten auch weiterhin


Anzeige
RSS feed