Es geht um Corona-Wirtschafts-Hilfen des Bundes. Wer im Vorfeld eine Frist-Verlängerung beantragt hatte, muss bis 30. September einreichen.
(ty) Die IHK für München und Oberbayern erinnert alle Unternehmen im Freistaat, die während der Pandemie finanzielle Corona-Wirtschafts-Hilfen des Bundes erhalten haben, an die Abgabe der verpflichtenden Schluss-Abrechnung: "Antragsteller, die eine Frist-Verlängerung beantragt haben, müssen bis zum 30. September 2024 über ihren prüfenden Dritten – in der Regel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – die Schluss-Abrechnung einreichen", heißt es in einer heute veröffentlichten Presse-Mitteilung. Die IHK betont in diesem Zusammenhang: Ohne Schluss-Abrechnung müsse die Fördersumme komplett zurückgezahlt werden.
Die genannte Frist gilt den Angaben zufolge allerdings nur, wenn im Vorfeld eine Frist-Verlängerung beantragt worden war. Denn: "Wer keine Frist-Verlängerung beantragt hat, musste seine Schluss-Abrechnung bereits einreichen", erklärt die IHK zum Hintergrund. Zwei Drittel haben die entsprechende Schluss-Abrechnung laut heutiger Mitteilung bereits wie vorgesehen eingereicht.
Im Freistaat ist die IHK für München und Oberbayern im Auftrag der bayerischen Staatsregierung für die Abwicklung der Wirtschafts-Hilfen zuständig. Die Frist am 30. September gelte für alle Anträge auf Überbrückungs-Hilfe I bis IV sowie für die Anträge auf Dezember- und November-Hilfe.
"Bei Direkt-Anträgen der November- und Dezember-Hilfe – von Unternehmerinnen und Unternehmern selbst und nicht über einen prüfenden Dritten eingereicht – sowie bei der bayerischen Härtefall- und Oktober-Hilfe ist keine Schluss-Abrechnung einzureichen", erklärt die IHK. Und: "Für Zuschüsse im Rahmen der Neustart-Hilfen war eine separate Endabrechnung nötig, für die die Fristen bereits abgelaufen sind."
"Wer bis zur Frist keine Schluss-Abrechnung einreicht, muss gemäß der Förder-Richtlinien des Bundes die Fördersumme zu 100 Prozent inklusive Verzinsung seit Auszahlung zurückzahlen" – darauf weist die IHK ausdrücklich hin. Als zuständige Bewilligungsstelle im Freistaat habe die IHK für München und Oberbayern seit Start der Hilfs-Programme im Juli 2020 darauf hingewiesen, dass diese vom Bund als zweistufiges Verfahren aufgesetzt worden seien
In der ersten Stufe seien die Anträge in der Regel auf Basis von prognostizierten Umsatz-Zahlen eingereicht und die entsprechenden Hilfen ausgezahlt worden. In der zweiten Stufe, der nun einzureichenden Schluss-Abrechnung, müssen laut IHK die Antragsteller ihre tatsächlich eingetretenen Umsatz-Einbrüche vorlegen. Abhängig von der tatsächlichen Entwicklung könne es zu Nachzahlungen, zu einer Bestätigung der ausgezahlten Fördersumme oder zu Rückzahlungen kommen. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Internet-Seite der IHK für München und Oberbayern; hier der direkte Link.