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Angesichts eines besonders dreisten Falls, der 2000 Euro Bußgeld zur Folge hatte, warnt das Luftamt Südbayern

(ty) Wenig Verständnis für Tiefflugaktionen zeigt das Luftamt Südbayern der Regierung von Oberbayern. Für das massive Unterschreiten der Mindestflughöhe verhängte die Luftfahrtbehörde jetzt in einem besonders dreisten Fall am Starnberger See ein Bußgeld von 2000 Euro. Pech für den Piloten, dass die Tiefflüge auf Foto und Video festgehalten worden waren. Es war deshalb ein Leichtes, die Verstöße nachzuweisen. Der Bußgeld-Bescheid ist zwischenzeitlich rechtskräftig, wie berichtet wird. Der 59-jährige Pilot hatte im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens selbst keine Äußerung zu dem ihm zur Last gelegten Verstoß abgegeben.

Was war passiert? An einen drohenden Flugzeugabsturz glaubten Mitglieder der Wasserwacht und Badegäste, als sie an einem Sonntag im Juli ein einmotoriges Flugzeug im Tiefflug über dem Starnberger See beobachteten. Von Seeshaupt kommend war das Flugzeug den Angaben zufolge in gerade einmal etwa 20 Metern Höhe über dem See in Richtung Feldafing geflogen, hatte dann abgedreht und den Seebereich Richtung Osten verlassen. „Kurze Zeit später erschreckte dasselbe Flugzeug Badende in den Isarauen bei Geretsried“, so ein Sprecher der Regierung von Oberbayern. „Auch hier war die Maschine im extremen Tiefflug unterwegs. Zeugen gaben an, dass sie das gleiche Geschehen bereits an Tagen vorher beobachtet hätten.“

Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen bei Überlandflügen eine Höhe von mindestens 600 Metern über Grund oder Wasser einhalten, wie das Luftamt Südbayern erläutert. Um einen Überlandflug handle es sich, wenn der Flug über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt.
Von dieser Überlandflughöhe darf nur abgewichen werden, wenn

  • das Wetter eine Flughöhe von 600 Meter nicht zulässt, zum Beispiel bei einer tiefen Wolkenuntergrenze
  • die Luftraumstruktur eine geringere Höhe erfordert
  • der Pilot durch die Deutsche Flugsicherung GmbH eine geringere Flughöhe zugewiesen bekommt.

Im oben genannten Fall seien diese Voraussetzungen, um von der Überlandflughöhe abzuweichen, nicht gegeben gewesen. Und zudem wird erklärt: „Auf jeden Fall ist jedoch immer die Sicherheitsmindesthöhe einzuhalten. Diese beträgt über bebautem Gebiet 300 Meter und über unbebautem Gebiet und Wasser 150 Meter.“


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