Wer außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Monate zum Rückschnitt ansetzt, riskiert ein Bußgeld – Hier lesen Sie, was man dazu wissen sollte, und was Experten raten.
(ty) Wie die Untere Naturschutzbehörde am Pfaffenhofener Landratsamt mitteilt, sind ab 1. Oktober und bis Ende Februar wieder Nutzungs- und Pflegemaßnahmen an Hecken, Büschen und Feldgehölzen in freier Natur erlaubt. Zulässig sind den Angaben zufolge schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
„In den letzten Jahren haben wir immer wieder festgestellt, dass Vegetationsrückschnittmaßnahmen zu Zeiten beantragt beziehungsweise durchgeführt wurden, in denen diese Arbeiten verboten sind“, sagt Anita Engelniederhammer, die Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt. Nach den Vorgaben des bayerischen Naturschutzgesetzes sei es in der Zeit von 1. März bis 30. September aber eben verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder Feldgebüsche – einschließlich Ufergehölze – zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen. Beim Verstoß drohen Bußgelder.
„Gerade Hecken und Feldgehölze in freier Natur bereichern unser Landschaftsbild und sind vor allem aus naturschutzfachlicher Sicht wichtige Lebensstätten für Fauna und Flora. Aus diesem Grund stehen sie unter gesetzlichem Schutz“, erklärt die Naturschutz-Expertin. Nur in besonderen Fällen sehe das bayerischen Naturschutzgesetz Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten vor – die aber jeweils von der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen seien.
Haus- und Obstgärten sind nach Angaben des Landratsamts als gärtnerisch genutzte Flächen einzustufen. Für diese Bereiche gelten die Schutzzeiten von 1. März bis 30. September demnach prinzipiell nicht. „Allerdings ist auch auf diesen Flächen immer der Artenschutz zu beachten“, mahnt Engelniederhammer. Das bedeutet: „Wenn sich brütenden Vögel in Bäumen oder Hecken aufhalten, in Baumhöhlen Fledermäuse leben oder sich zum Beispiel Hornissen einquartiert haben, ist die Pflege in dieser Zeit auszusetzen oder mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.“
Gute Zeiten zum Schnitt für Apfel- und Birnbäume seien Februar bis März. Kirschen sollten nach der Ernte geschnitten werden, können aber im Frühjahr ebenfalls korrigiert werden. Kappungen in der Höhe sollten generell vermieden werden, denn dadurch würden die Bäume nachhaltig geschädigt.
Die richtige Pflege der Hecke sei im Grunde einfach, so Engelniederhammer. Sie müsse sich nur an den traditionellen, jahrhundertealten Nutzungsformen orientieren. Auf folgende Punkte sollte nach aktuellen Angaben aus dem Landratsamt besonders geachtet werden.
- Hecken in Abständen von acht bis 15 Jahren „auf den Stock setzen“, soweit die naturschonendste Pflege, die Entnahme von Einzelgehölzen, nicht ausreicht. Dazu werden die ausschlagfähigen Gehölze ungefähr eine Handbreite über dem Boden abgeschnitten.
- Hecken nur abschnittsweise pflegen, um in den anderen Bereichen der Hecke eine hohe Vegetationsdichte zu erhalten („Umtriebspflege“). Als Faustregel gilt: Pro Jahr nicht mehr als zirka 1/5 der Heckenlänge auf den Stock setzen.
- Einzelne Bäume und Sträucher als „Überhälter“ stehen lassen.
- Gehölze mit geringem Stockausschlagvermögen lediglich durch behutsamen Verjüngungsschnitt pflegen.
- Kleine Hecken durch wiederholte Entnahme von Einzelsträuchern besonders schonend pflegen.
- Schnittgut aus der Hecke abtransportieren.
- Baumstümpfe beziehungsweise -stämme und anfallendes Totholz im Einzelfall in der Hecke belassen.
- Krautsäume in der Regel alle drei bis fünf Jahre mähen und das Mähgut entfernen.
Für weitere Fragen oder bei Problemen ist die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen unter der Telefonnummer (0 84 41) 27 - 316 erreichbar.