Es geht nicht nur um die Versicherung, sondern vor allem darum, unnötiges Tierleid zu vermeiden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen bis 150 Euro geahndet.
(ty) Es ist wieder Herbst, die Nächte werden länger und es ist dunkler. Mit dieser Entwicklung geht – wie in jedem Jahr – ein Anstieg bei der Zahl von Wildunfällen einher. Üblicherweise ereignen sich zum Beispiel im Dienstbereich der Inspektion Freising bis zu sieben Wildunfälle in einer Nacht, so ein Polizei-Sprecher. „Häufig damit verbunden ist ein relativ hoher Sachschaden am Fahrzeug. Erfreulich für die Insassen ist, dass sie meist unverletzt bleiben. Auch das ist aber durchaus nicht selbstverständlich.“
Für die Tiere enden die Crashs dagegen meist tödlich. In besonders tragischen Fällen wird das Wild gerade so schwer verletzt, dass es noch weiterlauf kann – aber dann, wenn es nicht zeitnah gefunden wird, qualvoll verendet. Wie die Polizei unter Berufung auf die Jägerschaft mitteilt, sei es den Waidmännern allerdings oft gar nicht möglich, schnell tätig zu werden – weil gar keine oder eine verspätete Mitteilung über den Wildunfall bei der Polizei eingeht, die dann wiederum den zuständigen Jäger verständigt.
In diesem Zusammenhang betont ein Sprecher der Freisinger Inspektion: „Die Meldung eines Wildunfalls obliegt dem beteiligten Fahrzeugführer nicht nur, damit er seinen Schaden bei seiner Versicherung geltend machen kann.“ Gemäß dem bayerischen Jagdgesetz sei jeder, der als Fahrer in einen Wildunfall verwickelt wurde – hier dreht es sich um so genanntes Schalenwild, also zum Beispiel Rehe oder Wildschweine – zur unverzüglichen Meldung des Unfalls verpflichtet.
Hintergrund dieser Vorschrift sei eben nicht zuletzt, dass der zuständige Jagdpächter unverzüglich nach der eingegangenen Information über den Wildunfall in seinem Revier mit der Nachsuche beginnen sowie das betroffene Tier finden und von seinem Leiden erlösen könne. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden übrigens mit Geldbußen von 50 bis 150 Euro geahndet. Entsprechende Verstöße werden an die Jagdbehörde am jeweils zuständigen Landratsamt gemeldet, die dann die Geldbuße verhängt.