Anspruchsberechtigt sind Betriebe des Baugewerbes, des Garten- und Landschaftsbaus, des Dachdecker-Handwerks sowie des Gerüstbaus. Online-Anträge sind ab 20. November möglich.
(ty) Saisonales Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen können gezahlt werden, wenn aufgrund der Witterungsverhältnisse, wegen eines saisonbedingten Auftragsmangels oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht gearbeitet werden kann. Anspruchsberechtigt sind Betriebe des Baugewerbes, des Garten- und Landschaftsbaus, des Dachdecker-Handwerks sowie des Gerüstbaus. Darauf weist jetzt die Ingolstädter Agentur für Arbeit hin. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt; Online-Anträge sind ab 20. November möglich.
„Die sogenannte Schlechtwetterzeit beginnt im Dezember und endet im März“, heißt es von der Arbeitsagentur. Für Betriebe des Gerüstbaus könne Saison-Kurzarbeitergeld bereits ab November gewährt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergelds richte sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. „Den Arbeitgebern werden zudem als ergänzende Leistung die Beiträge zur Sozialversicherung teilweise erstattet. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Betriebe des Gerüstbaus.“
Manfred Jäger, Vorsitzende der Geschäftsführung der Arbeitsagentur Ingolstadt, erklärt: „Mit Hilfe des Saison-Kurzarbeitergelds können Entlassungen in den Wintermonaten vermieden werden. Es freut mich, dass diese Fördermöglichkeit immer mehr Arbeitgeber in unserer Region nutzen und damit den Arbeitnehmern auch in witterungsabhängigen Branchen eine ganzjährige Beschäftigung ermöglichen.“
Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Der Antrag kann ab 20. November im Rahmen des digitalen Angebots der Bundesagentur für Arbeit (eServices) auch online gestellt werden. Die entsprechenden Bescheide sind ebenfalls online verfügbar. Alle Formulare und Merkblätter findet man im Download-Center. Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld beraten Ansprechpartner in jeder Agentur für Arbeit persönlich oder gebührenfrei unter der Hotline 08 00 4 55 55 00 (Arbeitnehmer) oder 08 00 4 55 55 20 (Arbeitgeber).