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Der AfD-Abgeordnete Johannes Huber, Mitglied im Petitions-Ausschuss des Bundestags, weist darauf hin, dass Anträge nur mehr bis Ende des Jahres gestellt werden können.

(ty) Der Bundestags-Abgeordnete Johannes Huber aus Nandlstadt wurde als Obmann der AfD-Fraktion in den Petitions-Ausschuss gewählt. Das Gremium behandelt alle Anliegen, welche die Bürger als Petition an den deutschen Bundestag richten, und hat nach Angaben von Huber bereits im November die Arbeit aufgenommen. „Einerseits müssen die unerledigten Petitionen aus der vorherigen Wahlperiode aufgearbeitet werden und andererseits können Petitionen von allen Bürgern jederzeit – entweder postalisch oder online – an den Bundestag gerichtet werden“, erklärt Huber.

 

Aufgrund der nach der Bundestags-Wahl noch nicht erfolgten Regierungsbildung und der deshalb sozusagen geschäftsführend amtierenden großen Koalition sei der Petitions-Ausschuss aktuell – neben dem Hauptausschuss und dem Ausschuss für Geschäftsordnung – einer von drei arbeitenden Ausschüssen. Momentan umfasst der Petitions-Ausschuss neben Bundestags-Vizepräsident Thomas Oppermann neun weitere, so genannte ordentliche Mitglieder. Für die AfD, die derzeit einen Sitz in dem Fachausschuss besetzt, ist das Johannes Huber.

 

 

Durch die Arbeit im Petitions-Ausschuss konnte Huber nach eigenen Worten kürzlich in Erfahrung bringen, dass deutsche Zivilpersonen, die während und nach dem Zweiten Weltkrieg Zwangsarbeit leisten mussten, mit einer einmaligen Anerkennungsleistung in Höhe von 2500 Euro entschädigt werden können. „Sollten Sie davon betroffen sein, bitten wir Sie darum, die Frist vom 31. Dezember 2017 zu nutzen. Bitte weisen Sie auch betroffene Familienangehörige oder Bekannte darauf hin“, so Huber.

 

Denn – so erklärt Huber in einer Pressemitteilung – mit Beschluss des Bundestages vom 27. November 2015 würden Zwangsarbeiter, die kriegs- oder kriegsfolgenbedingt wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volksangehörigkeit zwischen 1. September 1939 und 1. April 1956 zu Zwangsarbeit verurteilt worden sind, mit einer einmaligen finanziellen Anerkennungsleistung entschädigt.

Wörtlich heißt es dazu vom zuständigen Bundesverwaltungsamt (BVA): "Auf An­trag kön­nen ehe­ma­li­ge deut­sche Zwangs­ar­bei­ter, die als Zi­vil­per­so­nen auf­grund ih­rer deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit oder Volks­zu­ge­hö­rig­keit kriegs- oder kriegs­fol­gen­be­dingt von ei­ner aus­län­di­schen Macht zur Zwangs­ar­beit her­an­ge­zo­gen wur­den, ei­nen ein­ma­li­gen An­er­ken­nungs­be­trag in Hö­he von 2500 Eu­ro er­hal­ten."

 

Für den Erhalt der Anerkennungsleistung sei ein schriftlicher Antrag notwendig, der unter www.bva.bund.de/Zwangsarbeiter zu finden ist. Dieser Antrag müsse bis spätestens 31. Dezember 2017 gerichtet werden an: Bundesverwaltungsamt – Außenstelle Hamm, Uentroper Weg 2, 59071 Hamm. Falls die von der Zwangsarbeit betroffene Person nach dem Beschluss des Bundestages vom 27. November 2015 verstorben sei, könnten auch der hinterbliebene Ehegatte oder ein hinterbliebenes Kind die Leistung beantragen. Anträge, die nach dem 21. Dezember 2017 eingehen, "können nicht mehr positiv entschieden werden", so das BVA. 

Die Bundesregierung möchte mit der finanziellen Leistung laut BVA "ein Zeichen setzen und das erlittene Schicksal der Betroffenen symbolisch anerkennen". Sie sei sich bewusst, "dass diese zeichenhafte finanzielle Zuwendung keine angemessene kompensatorische Entschädigung darstellen kann". 


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