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Staatsanwaltschaft ermittelt seit Jahren. Hintergrund sind fragwürdige Geldflüsse in Zusammenhang mit dem Verkauf von Kampfjets nach Österreich.

(ty) Die Staatsanwaltschaft München I hat heute gegen die "Airbus Defence and Space" GmbH wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung einen Bußgeld-Bescheid über 81,25 Millionen Euro erlassen. Das teilte die Justizbehörde mit und erklärt weiter: Das Unternehmen habe das Bußgeld bereits akzeptiert.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2012 gegen Mitarbeiter der "EADS Deutschland" GmbH – seit 2014 umfirmiert in "Airbus Defence and Space" GmbH – und im Unternehmens-Umfeld agierende Personen im Zusammenhang mit dem Verkauf von 18 Kampfflugzeugen des Typs „Eurofighter Typhoon“ an die Republik Österreich im Jahre 2003. „Im Rahmen dieses Veräußerungsgeschäfts hatte sich die EADS zur Vermittlung von so genannten Kompensationsgeschäften über vier Milliarden Euro zugunsten der österreichischen Wirtschaft verpflichte“, heißt es dazu. In dem Ermittlungsverfahren sei es unter anderem um den Verdacht der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit dem Verkauf der Kampfflugzeuge beziehungsweise der Vermittlung der Kompensationsgeschäfte gegangen.

Die „außerordentlich umfangreiche“ Ermittlungen, die in enger Zusammenarbeit mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden erfolgt seien und „vielfältige Ermittlungsmaßnahmen im europäischen Ausland“ umfassten, ergaben laut heutiger Mitteilung „keine Nachweise für Bestechungszahlungen“. Ergeben habe sich aber, dass im Zusammenhang mit der Akquisition und Abwicklung der – grundsätzlich legalen und bei solchen Geschäften branchenüblichen – Kompensationsgeschäfte die Firmen „Vector Aerospace LLP“ und „City Chambers Limited“ von EADS mit Geldmitteln in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe ausgestattet worden seien. „Von dort wurden die Gelder unter Umgehung der unternehmensinternen Kontrollen großteils ohne belegbare Gegenleistung für unklare Zwecke verwendet, wobei anhand der Geldflüsse nicht feststellbar ist, welchen Zwecken die Zahlungen letztlich dienten“, so die Staatsanwaltschaft.

Dem Unternehmen liege zur Last, „damals keine geeigneten Kontroll- und Sicherungssysteme implementiert zu haben, die solche Geldflüsse für unklare Zwecke wirksam verhindern konnten“. Dies erfülle den Tatbestand einer fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung des Unternehmens nach § 130 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz. Der Bußgeldbescheid wurde nach Angaben der Staatsanwaltschaft am heutigen Nachmittag erlassen und ist wegen des bereits erklärten Rechtsmittel-Verzichts rechtskräftig.

Mit dem Bußgeld werden, so heißt es weiter, die – gegebenenfalls auch nur mittelbaren – Vorteile abgeschöpft, die das Unternehmen aus der Verwendung der Gelder mutmaßlich gezogen habe. Ferner sei bei der Bemessung des Bußgelds zu Lasten des Unternehmens die große Summe der der unternehmens-internen Kontrolle entzogenen Gelder sowie der lange Zeitraum der ungenügenden Überwachungs-Maßnahmen berücksichtigt worden.

Zugunsten des Unternehmens sei gewürdigt worden, „dass es bei der Aufklärung des Sachverhalts vollumfänglich kooperierte und zwischenzeitlich umfangreiche und geeignet erscheinende Compliance-Maßnahmen ergriffen hat, weshalb Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein solches Geschehen künftig nicht mehr wiederholen kann“, so die Staatsanwaltschaft abschließend.

Zur Rechtslage verweist die Justizbehörde auf den erwähnten Paragrafen 130, Absatz 1, des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes: Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.


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