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Welche Souvenirs sind erlaubt? Was muss bei Einreisen beachtet werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

(ty) Die Sommerferien und damit auch die Hauptreisezeit stehen kurz bevor. Oft stellt sich nun wieder die Frage, welche Andenken und Mitbringsel Reisende aus dem Urlaub mit nach Hause nehmen dürfen. Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut rät: „Damit Ihr Urlaub in schöner Erinnerung bleibt und es bei der Rückkehr keine bösen Überraschungen gibt, sollten Sie sich schon vor Urlaubsantritt über die wichtigsten Bestimmungen informieren. Denn Unwissenheit schützt leider nicht vor Strafe.“ Ein Besuch im Internet unter www.zoll.de ist dabei sehr hilfreich. Man kann sich aber auch kostenlos die Smartphone-App "Zoll und Reise" herunterladen. Mit ein paar Klicks weiß man, was mitgebracht werden kann oder ob Einfuhrabgaben anfallen.

Bei Einreisen aus Nicht-EU-Ländern sind für zu nichtgewerblichen Zwecken bestimmte Waren bis zu bestimmten Höchstmengen pro Person, zum Beispiel 200 Zigaretten (soweit mindestens 17 Jahre alt), 1 Liter Alkohol (soweit mindestens 17 Jahre alt) und alle anderen Waren, beispielsweise Schmuck- und Kleidungsstücke, bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro (Einreise mit Flugzeug oder Schiff) beziehungsweise 300 Euro (für alle anderen Reisewege zum Beispiel Auto oder Bahn) einfuhrabgabenfrei. Bei Reisenden unter 15 Jahren gilt jeweils ein Warenwert von insgesamt 175 Euro. Übersteigt etwa ein Schmuckstück diese Wertgrenzen, muss der gesamte Warenwert verzollt und versteuert werden.

Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein Geschenk handelt oder die Ware für den privaten Gebrauch gekauft wurde. Auch bei der Einreise von den Kanarischen Inseln, britischen Kanalinseln oder Helgoland sind nur Waren innerhalb der genannten Mengen- und Wertgrenzen frei von
Einfuhrabgaben. Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Branntwein, Bier, Tabak) und Energieerzeugnisse, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden.

Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblich ist dabei ein Bedarf von maximal drei Monaten je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung, anzusehen. Es ist unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen oder registriert sind. Ausnahme hierzu sind gefälschte Arzneimittel, zum Beispiel eine Nachahmung eines am Markt bereits zugelassenen Arzneimittels, welches aber nicht vom eigentlichen
Hersteller stammt.

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf lebende Exemplare aus Fauna und Flora zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist untersagt oder streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt, zudem muss neben der Einziehung der Waren mit hohen Bußgeldern oder gar Strafen gerechnet werden. Welche Tiere und Gegenstände besonders geschützt sind, wird unter www.artenschutz-online.de erklärt.

Kulturgüter kann ein Urlauber nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennen. „Kulturgüter“ sind Gegenstände, die für die Archäologie, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft ein bedeutungsvolles Gut darstellen. Hierzu zählen seltene Mineralien, auch Antiquitäten, bedeutende Bücher, Bilder und Zeichnungen. Diese unterliegen in vielen Ländern sehr strengen Ausfuhrbeschränkungen oder -verboten. Wer aus dem Urlaub ein besonderes Souvenir mitbringen möchte, sollte sich daher stets informieren, was man aus dem jeweiligen Land mitnehmen darf oder gänzlich auf derartige Souvenirs verzichten.

Bekleidung, Fanartikel, Kosmetika, Taschen, Uhren und Ähnliches namhafter Markenhersteller werden in den Urlaubsländern häufig zu Spottpreisen angeboten. Aber Vorsicht: Viele solcher vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich laut Zoll häufig als qualitativ minderwertige Fälschungen, die sehr gesundheitsgefährdend sein können. So werden beispielsweise nachgeahmte Textilien nicht selten mit giftigen Farbstoffen hergestellt. Der Zoll empfiehlt deshalb, im Urlaub auf den Kauf solcher Waren zu verzichten.

Zu beachten ist auch, dass mitgeführte Barmittel (Bargeld und Wertpapiere) ab 10 000 Euro oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder Ausreise aus der EU eigenständig und ohne Aufforderung schriftlich beim Zoll angemeldet werden müssen. Damit soll die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Innerhalb der EU müssen beim Grenzübertritt mitgeführte Barmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr nur nach Aufforderung mündlich angezeigt werden.


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