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Gerade in diesen heißen Tagen ist das Thema brisant. Ohne Genehmigung drohen handfeste Konsequenzen.

(ty) Die Behörden warnen angesichts der vorherrschenden Trockenheit vor der unzulässigen Entnahme von Wasser aus Oberflächen-Gewässern. Die Bewässerung von landwirtschaftlichen und privaten Flächen mit Wasser aus Bächen, Flüssen, Gräben und Seen kann richtig teuer werden. "Unerlaubte Wasser-Entnahmen sind ordnungswidrig und können gemäß Paragraf 103 des Wasserhaushalts-Gesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden", heißt es aus dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen. Das bestätigt man auch bei der Pfaffenhofener Kreisbehörde und rät: Da bereits fahrlässiges Zuwiderhandeln bußgeld-bewehrt sei, werde empfohlen, den Umfang der im Einzelfall noch zulässigen Entnahme vorab mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzuklären.

 

Wegen des anhaltend trockenen Wetters komme es im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen verstärkt zu unzulässigen Wasser-Entnahmen aus Bächen, Flüssen, Gräben, Seen oder Teichen für die Bewässerung landwirtschaftlicher und privater Flächen, moniert die dortige Kreisbehörde in einer aktuellen Presseerklärung. Das Problem ist auch im Landkreis Pfaffenhofen bekannt, wie ein Sprecher der hiesigen Behörde heute gegenüber unserer Zeitung bestätigte.

Das Thema ist durchaus brisant: Solch unzulässige Wasser-Entnahmen hätten mitunter schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt der Gewässer, insbesondere auch auf Tiere sowie Pflanzen in und an den Gewässern, die ohne ausreichend Wasser nicht überleben könnten. Außerdem könnten sich die Wasser-Entnahmen nachteilig auf den Grundwasser-Stand der unterhalb liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke auswirken.

 

Betont wird: Die Entnahme von Wasser aus Oberflächen-Gewässern bedürfe einer Erlaubnis der Kreisbehörde. "In den meisten Fällen ist diese jedoch nicht genehmigungsfähig, da eine wasser-rechtliche Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn keine wesentlichen Nachteile durch die Wasser-Entnahme zu erwarten sind", heißt es aus dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen.

Zugleich wird auf die möglichen Folgen eines Verstoßes hingewiesen: "Unerlaubte Wasser-Entnahmen sind ordnungswidrig und können gemäß Paragraf 103 des Wasserhaushalts-Gesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden." Die unerlaubte Wasser-Entnahme könne obendrein auch Sanktionen nach den Cross-Compliance-Vorschriften nach sich ziehen.

 

Eine Ausnahme von der Erlaubnis-Pflicht gelte im eingeschränkten Umfang für den Eigentümer- und Anlieger-Gebrauch. So dürfe zur Wasser-Entnahme keine Pumpe verwendet werden, lediglich das Schöpfen mit einem Handgefäß sei möglich. Der Eigentümer eines Gewässer-Grundstücks dürfe Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen – allerdings nur, "wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasser-Beschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasser-Haushalts zu erwarten sind".

Das gleiche gilt nach Angaben der Behörden für Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die unmittelbar an ein oberirdisches Gewässer angrenzen. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen hätten jedoch bereits geringfügige Wasser-Entnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer-Ökologie vor allem in den kleineren Gewässern, heißt es mit Verweis auf ein mögliches Fischsterben oder ein trockenes Bachbett. Dann sei die Wasser-Entnahme auch im Rahmen des Eigentümer- und Anlieger-Gebrauchs nicht erlaubt. 


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