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Ende des Monats läuft laut Agentur für Arbeit eine wichtige Frist ab. "Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden."

(ty) Die Agentur für Arbeit in Ingolstadt wendet sich mit einem Hinweis an Arbeitgeber. Ende des Monats läuft den Angaben der Behörde zufolge nämlich eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung beziehungsweise Erstattung von Kurzarbeiter-Geld beachten müssen. "Und zwar besteht bis zum 30. Juni letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen", wird dazu erklärt. Und: "Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni laufe damit die Frist für März aus – der Monat, in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen habe.

Entscheidend ist laut Behörde das Eingangs-Datum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handle sich dabei um eine Ausschlussfrist, wird betont. "Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeiter-Geldes mehr."

Rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben laut Arbeitsagentur erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung. Wichtig sei: "Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungs-Beiträge aus."

Für jeden Abrechnungs-Monat gelte weiterhin die so genannte Zehn-Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssten mindestens zehn Prozent Entgelt-Ausfall gehabt haben. In diesem Zusammenhang führt die Agentur für Arbeit in Ingolstadt konkret aus: Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, sei keine Erstattung des Kurzarbeiter-Geldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungs-Antrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Arbeitgeber haben indes verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungs-Anträge für das Kurzarbeiter-Geld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden

 

Entweder funktioniere das bequem über die Kurzarbeit-App, "einfach durch Scannen oder Fotografieren aller Dokumente per Handy und hochladen als pdf- oder Bild-Datei". Die App gebe es im Google-Play-Store oder im App-Store. Die Dokumente könnten aber auch direkt online hochgeladen werden bei der Agentur für Arbeit; hier der entsprechende Link.

Weitere Informationen zum Kurzarbeiter-Geld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld. Fragen könnten Arbeitgeber zudem auch telefonisch mit ihren Ansprechpartnern im Arbeitgeber-Service klären.


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