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Es geht um betrügerische Gewinn-Versprechen. Im aktuellen Fall wären erst einmal 800 bis 1000 Euro fällig gewesen.

(ty) Eine 52-Jährige aus dem südlichen Landkreis Pfaffenhofen hat gestern einen Anruf erhalten, in dem ihr erklärt worden ist, dass sie angeblich in einer Lotterie stolze 38 000 Euro gewonnen habe. Daher würden – so gaukelte man ihr vor –  am nächsten Tag zwei Sicherheitsleute und ein Notar zu ihr kommen, um diesen Gewinn auszuzahlen. Die Frau ist laut Polizei dann misstrauisch geworden, weil sie für die vermeintliche Auszahlung eine Gebühr in Höhe von 800 bis 1000 Euro entrichten sollte. Als sich der Anrufer nach dem Geburtsdatum der 52-Jährigen erkundigt habe, verweigerte sie diese Auskunft mit der Begründung, dass der Anrufer dieses doch wissen müsste. 

Der Unbekannte, der nur gebrochen Deutsch gesprochen habe, habe dann ein falsches Datum genannt, woraufhin die Frau das Gespräch beendet habe. Die Polizei warnt erneut ausdrücklich vor derartigen Gewinn-Versprechen. "Die Anrufer gaukeln einen Gewinn nur vor", betont ein Sprecher. Auch erscheine nie ein Notar samt Sicherheitsmännern und es werde schon gar kein Gewinn vorbeigebracht. Andererseits versuche man die Opfer zu einem bargeldlosen Geldtransfer für die anfallenden "Gebühren" zu bewegen. "Lässt sich das Opfer darauf ein, sind die Gelder in der Regel verloren, da über die verwendeten Zahlungsdienste oder auch bei einfachen Banküberweisungen diese nicht mehr zurückgeholt werden können."

 

"Sie haben gewonnen!" Wer freut sich nicht, das zu hören. Wer aber eine solche Nachricht bekommt, per Telefon, E-Mail oder Post, sollte vorsichtig sein, heißt es auf www.polizei-beratung.de. Denn dabei könne es sich um eine Betrugsmasche mit Gewinn-Versprechen handeln. Das Versprechen angeblich hoher Gewinne sei eine Masche, die Betrüger in den unterschiedlichsten Varianten anwenden. Die Methode sei immer ähnlich: Vor einer Gewinn-Übergabe werden die Opfer dazu aufgefordert, eine Gegenleistung zu erbringen, zum Beispiel "Gebühren" zu bezahlen, kostenpflichtige Telefon-Nummern anzurufen oder an Veranstaltungen teilzunehmen, auf denen minderwertige Ware zu überhöhten Preisen angeboten werde.

Was die Polizei rät, wenn Sie angeblich gewonnen haben:

  • Machen Sie sich bewusst: Wenn Sie nicht an einer Lotterie teilgenommen haben, können Sie auch nichts gewonnen haben!
  • Geben Sie niemals Geld aus, um einen vermeintlichen Gewinn einzufordern, zahlen Sie keine Gebühren oder wählen gebührenpflichtige Sondernummern (gebührenpflichtige Sondernummern beginnen zum Beispiel mit der Vorwahl: 0900..., 0180..., 0137...).
  • Machen Sie keinerlei Zusagen am Telefon.
  • Geben Sie niemals persönliche Informationen weiter: keine Telefon-Nummern und Adressen, Kontodaten, Bankleitzahlen, Kreditkarten-Nummern oder Ähnliches.

  • Fragen Sie den Anrufer nach Namen, Adresse und Telefon-Nummer der Verantwortlichen, um welche Art von Gewinnspiel es sich handelt und was genau Sie gewonnen haben. Notieren Sie sich seine Antworten.
  • Weisen Sie unberechtigte Geldforderungen zurück.
  • Sichern Sie sich ab, indem Sie einen angeblichen Vertrags-Abschluss widerrufen und wegen arglistiger Täuschung anfechten. Verbraucher-Zentralen bieten dazu Musterschreiben an. Diese gibt es in den Beratungsstellen der Verbraucher-Zentralen sowie im Internet (www.verbraucherzentrale.de).
  • Kontrollieren Sie mindestens einmal im Monat Ihre Kontoauszüge und Ihre Telefonrechnung.

 

  • Lassen Sie unberechtigte Abbuchungen von Ihrer Bank oder Sparkasse rückgängig machen. Abbuchungen können Sie innerhalb einer bestimmten Frist problemlos widersprechen. Wenden Sie sich zudem unverzüglich an Ihren Bankberater.
  • Teilen Sie Ihrem Telefon-Anbieter schnellstmöglich mit, welche Forderung unberechtigt ist. Dieser hat dann eventuell noch die Möglichkeit, nur den berechtigten Teil des Rechnungsbetrags einzuziehen. Ist bereits eine Abbuchung über den gesamten Betrag erfolgt, sollten Sie dieser bei Ihrem Geldinstitut widersprechen und dann nur den berechtigten Teil der Telefonrechnung begleichen.
  • Unberechtigte Lastschrifteinzüge können den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 Strafgesetzbuch erfüllen. Erstatten Sie im Zweifel Anzeige bei der Polizei.
  • Weitere Infos der Polizei zu dieser Masche gibt es auch unter diesem Link.

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