"Zur Abwendung weiterer Fahrten und als Beweismittel", so ein Sprecher. Fehlender Versicherungs-Schutz.
(ty) Für zwei Buben hat der gemeinsame E-Scooter-Spaß in Pfaffenhofen ein frustrierendes Ende genommen. Beamte von der örtlichen Polizeiinspektion stoppten das Herumfahren der elf und 13 Jahre alten Sprösslinge und nahmen den beiden obendrein auch gleich ihre Gefährte weg. Zugetragen hat sich das am gestrigen Nachmittag gegen 14.45 Uhr im Kapellenweg in der Kreisstadt. Vor diesem Hintergrund mahnt die Polizei, versicherungs-rechtliche Fragen bei E-Scootern zu beachten.
Wie zum vorliegenden Fall gemeldet wird, sind die beiden Jungen von den Beamten dabei erwischt worden, wie sie mit ihren E-Scootern in der Stadt unterwegs waren. Im Zuge der Kontrolle sei dann festgestellt worden, dass für diese Roller eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung benötigt werde. Da für beide Gefährte allerdings kein Versicherungs-Schutz vorhanden gewesen sei, seien die bei einem großen Versandhändler gekauften Exemplare "zur Abwendung weiterer Fahrten und als Beweismittel" sichergestellt worden.
Von Seiten der Pfaffenhofener Polizeiinspektion wird darauf hingewiesen, dass viele der angebotenen E-Scooter einen Versicherungs-Schutz und ein Versicherungs-Kennzeichen benötigen und im öffentlichen Verkehrsraum nicht einfach in Betrieb genommen werden dürften.
Zusatz-Info: E-Scooter und Alkohol
Abgesehen von versicherungs-rechtlichen Aspekten, gelten bei der Benutzung von so genannten Elektro-Kleinstfahrzeugen, zum Beispiel eben E-Scootern, die einschlägigen Straf- und Bußgeld-Regelungen analog zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. So können bereits ab einem Wert von 0,5 Promille ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Strafpunkte in der Verkehrs-Sünder-Datei sowie nicht zuletzt ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden.
Ab einem Wert von 1,1 Promille liege bereits eine Straftat vor, die unter anderem einen Fahrerlaubnis-Entzug vorsehe. Aber Achtung: "Sind Ausfall-Erscheinungen, zum Beispiel ein alkoholbedingter Sturz, feststellbar, ist schon bei 0,3 Promille der Grenzwert für eine Straftat erreicht", heißt es aus dem Polizeipräsidium Oberbayern-Nord. Und abschließend wird unterstrichen: "Für Unter-21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt zudem ein absolutes Alkohol-Verbot."