Neue Version der Allgemein-Verfügung gilt wohl ab Sonntag. Bereiche, in denen besondere Einschränkungen greifen, werden angepasst.
(ty) Seit nunmehr drei Wochen gilt im Kampf gegen die weitere Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus auf bestimmten öffentlichen Plätzen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Verbot des Konsums von Alkohol im Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. Die entsprechende Allgemein-Verfügung des Landratsamts Freising läuft am morgigen Samstag, 14. November, ab und wird laut heutiger Mitteilung der Behörde nun durch eine neue Version ersetzt. Diese gelte voraussichtlich ab Sonntag, 15. November, und sei vorerst bis zum Ablauf des 30. November befristet. Die zuletzt geltenden Regelungen in Sachen Masken-Pflicht und Alkohol-Verbot werden etwas geändert. Nachfolgend die Details.
Masken-Pflicht und Alkohol-Verbot sollen laut Freisinger Landratsamt nur dort gelten, wo zumindest zeitweise viele Menschen unterwegs sind und der Mindest-Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Das Landratsamt hat die Lage nach eigenem Bekunden beobachtet sowie in Abstimmung mit Polizei und Gemeinden die Bereiche, in denen diese Einschränkungen gelten, etwas angepasst.
"Im Vergleich zur bisherigen Regelung haben sich dadurch einige Änderungen ergeben", heißt es in einer heute veröffentlichten Mitteilung der Behörde. Für folgende öffentliche Plätze gilt damit den Angaben zufolge ab 15. November 2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Verbot des Konsums von Alkohol im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr. Dies ergebe sich aus der gültigen Rechtslage, die die achte bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (BayIfSMV) vorgebe.
In der Stadt Moosburg seien die Bereiche "Auf dem Gries" und Landshuter Straße künftig nicht mehr enthalten. Der Bereich Bahnhof werde entsprechend der Anregung der Stadt Moosburg verkleinert. Betroffen seien nun nur noch sämtliche Straßenbestandteile von der Kreuzung Bahnhofstraße / Georg-Schweiger-Straße in nördlicher Richtung bis Ende des Parkhauses.
In der Stadt Freising ändert sich laut Mitteilung des Landratsamts an den vorgegebenen Plätzen nichts. Die Regelungen gelten weiterhin in Amtsgerichtsgasse, Heiliggeistgasse, Marienplatz, Obere Hauptstraße, Untere Hauptstraße, Ziegelgasse, General-von-Nagl-Straße zwischen Heiliggeistgasse und Isarstraße, Bahnhofstraße sowie am Bahnhofplatz zwischen Bahnlinie und Münchner Straße.
In der Gemeinde Neufahrn werde der Bereich Ladenzeile Echinger Straße zwischen Kreuzung "Am Hart" und Kreuzung Ährenweg neu aufgenommen. Der festgelegte Bereich Bahnhofstraße werde auf den Bereich um den so genannten Bahnhofs-Vorplatz nördlich der Kreuzung mit der Straße "Vogelweide" bis zu den Bahnanlagen und dem angrenzenden Park&Ride-Parkplatz beschränkt. Die Freizeit-Anlagen werden künftig nicht mehr festgelegt.
In der Gemeinde Eching werde künftig die Bahnhofstraße nicht mehr aufgeführt sein. "Hier sind demnach der Bahnhof mit Vorplätzen Nord und Süd und der Bürgerplatz betroffen", heißt es vorab aus dem Landratsamt.
In den Gemeinden Allershausen und Hallbergmoos werden laut Behörde keine öffentlichen Plätze mit Masken-Pflicht und Alkoholverbot mehr ausgewiesen. Hier gelten die von der bayerischen Staatsregierung festgesetzten Regelungen.
Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind nach Angaben des Freisinger Landratsamts Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Außerdem sei, so heißt es weiter, "das Abnehmen der Maske zulässig, solange es zu Identifikations-Zwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist". Bei Verstößen gegen die geltenden Regelungen drohen bekanntlich Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen und damit satte Bußgelder.
Die achte bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (8. BayIfSMV) in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar.