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Kontakt-Beschränkung, nächtliche Ausgangssperre, Alkohol-Verbot, Feuerwerk: Wir fassen die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammen.

(ty) Im Kampf gegen die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus gelten bekanntlich derzeit im Freistaat sehr strenge Regelungen. Neben dem harten Lock-Down und verschärften Kontakt-Beschränkungen ist unter anderem eine nächtliche Ausgangssperre zu beachten. Zwischen 21 und 5 Uhr darf man die Wohnung nur aus triftigem Grund verlassen. Außerdem ist rund um die Uhr der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt. Wie und mit wem darf man Silvester feiern? Wie sieht es diesmal mit Feuerwerk zum Jahreswechsel aus? Gilt die Ausgangssperre auch in der Neujahrs-Nacht? Nachfolgend lesen Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

Wie und mit wem kann ich Silvester feiern?

"Für Silvester gelten strengere Regeln als an den Weihnachtstagen", fasst ein Sprecher des Pfaffenhofener Landratsamts mit Verweis auf die elfte bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung zusammen. Erleichternde Sonder-Regelungen gebe es zum Jahreswechsel nicht.  Konkret bedeutet das laut Kreisbehörde: "Private Treffen sind somit an Silvester und Neujahr nur möglich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht."

Darf ich an Silvester Feuerwerk abbrennen und Böllern?

"Es ist untersagt, auf von den zuständigen Behörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in Sinne von § 3a SprengG mit sich zu führen oder abzubrennen", heißt es dazu aus dem Pfaffenhofener Landratsamt. "Soweit einzelne Gemeinden Platzverbote verhängt haben, bitten wir diese zu beachten." Außerdem heißt es in der aktuellen bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung unmissverständlich: "Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt."

 

Gilt auch an Silvester die Ausgangssperre?

"Die bayernweite nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt auch an Silvester und Neujahr", stellt das Pfaffenhofener Landratsamt klar und betont in diesem Zusammenhang: "Das Abrennen von Pyrotechnik stellt keinen unabweisbaren Grund dar, die Wohnung zu verlassen." Zudem sei der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von § 3a Sprengstoffgesetz untersagt. "Das Abbrennen von Feuerwerk ist deshalb – soweit es überhaupt durchgeführt wird – nur im eigenen Garten möglich", so das Landratsamt. Das Abfeuern von Feuerwerk von Balkonen sei zwar nicht verboten, das Pfaffenhofener Landratsamt bittet jedoch im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit sowie mögliche Sach- und Brandschäden darum, darauf zu verzichten.

Was bedeutet die Ausgangssperre?

In der aktuellen bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung regelt Paragraf 3 die nächtliche Ausgangssperre. Landesweit ist demnach von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinär-medizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Wie sieht es mit Alkohol-Konsum in der Öffentlichkeit aus?

"Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt", heißt es klipp und klar in der derzeit geltenden bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung. Nachlesbar ist das in Paragraf 24. Das Pfaffenhofener Landratsamt führt zu diesem Verbot des Alkohol-Konsums im öffentlichen Raum außerdem aus: "Diese Regelung gilt unabhängig von der Uhrzeit, Tag und Nacht." Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gibt es unter diesem Link.

Was droht bei Verstößen?

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre beträgt der Bußgeld-Regelsatz 500 Euro.

Zur aktuellen Lage: Corona im Kreis Pfaffenhofen: Zwei weitere Tote, neueste Gemeinde-Zahlen

Hier finden Sie alle bisher veröffentlichten Beiträge über die Corona-Virus-Krise in der Region im Überblick


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