Schärfere Kontakt-Beschränkungen, nächtliche Ausgangssperre, fast alle Klassen im Distanz-Unterricht, Kitas geschlossen. Hier die Details.
(ty) Jetzt ist es auch im Kreis Pfaffenhofen soweit. Angesichts anhaltend hoher Inzidenz-Zahlen wurde die so genannte Corona-Notbremse gezogen. Wie das Landratsamt bereits am Sonntag offiziell angekündigt hatte, gelten deshalb seit dem heutigen Dienstag, 23. März, deutlich strengere Regeln und Einschränkungen – unter anderem eine nächtliche Ausgangssperre. Hintergrund: Die Sieben-Tages-Inzidenz, also die Zahl der registrierten Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner, lag am Sonntag zum dritten Mal in Folge über 100. Das Robert-Koch-Institut (RKI) gab die Werte für Freitag, Samstag und Sonntag mit 100,6 beziehungsweise 108,4 beziehungsweise 110,7 an. Gestern lag der Wert bei 114,6 und heute beträgt er 130,2. Wir fassen im Detail zusammen, was nun im gesamten Landkreis gilt.
Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Konkret heißt es dazu in der aktuellen bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung: "In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen."
Kontakt-Beschränkungen: Es ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungs-Gemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Einkaufen und Dienstleistungen: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerks-Betriebe ist untersagt. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ("Click & Collect") ist zulässig.
Weiterhin normal geöffnet sind:
- der Lebensmittel-Handel inklusive Direkt-Vermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Baby-Fachmärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte-Akustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versand-Handels, Reinigungen und Wasch-Salons
- Blumen-Fachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen von Friseuren sowie Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen weiterhin angeboten werden.
Sport: Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt. Mannschaftssport ist untersagt.
Büchereien dürfen geöffnet bleiben.
Museen und Ausstellungen müssen schließen.
Instrumental- und Gesangs-Unterricht in Präsenzform ist untersagt.
Fahrschul-Unterricht ist weiterhin möglich.
Kitas und Schulen
Für Angebote der Kinder-Tages-Betreuung und für Schulen im Landkreis gelten seit dem gestrigen Montag, 22. März, und bis Sonntag, 28. März, die am vergangenen Freitag bereits bekanntgegeben Regelungen. Das Landratsamt fasst diese wie folgt zusammen:
- "In den Abschluss-Klassen findet Präsenz-Unterricht statt, soweit dabei der Mindest-Abstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls findet Wechsel-Unterricht statt.
- An allen übrigen Schulen und Jahrgangsstufen, einschließlich der Grundschulstufe, findet Distanz-Unterricht statt.
- Kinder-Tages-Einrichtungen, Kinder-Tages-Pflege-Stellen und organisierte Spielgruppen sind geschlossen. Eine Notbetreuung ist möglich. Es werden nur die Kinder betreut, deren Eltern eine Kinder-Tages-Betreuung nicht anderweitig sicherstellen können."
Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre beträgt der Bußgeld-Regelsatz 500 Euro.
Zur aktuellen Situation:
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