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Bayerischer Innenminister erinnert an Ende der Übergangsfrist zum 1. September: Melde-Pflicht für bestimmte Schusswaffen, Magazine und Waffenteile.

(ty) "Aufgrund der Rechtsänderungen im Waffenrecht im vergangenen Jahr müssen bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine entweder abgegeben, angezeigt oder durch Erlaubnis legalisiert werden." Daran erinnert der bayerische Innenminister Joachim Herrmann alle Waffenbesitzer und verweist auf das Ende der Übergangsfrist am 1. September dieses Jahres. "Bis Ende August müssen die Gegenstände, die bisher nicht gesondert erfasst wurden, bei der Behörde nachgemeldet werden", betont er und mahnt: "Kommen die Waffen-Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, können Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren drohen."

Wie Herrmann erläuterte, sind nach dem 3. Waffenrechts-Änderungs-Gesetz Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über zehn Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss künftig verboten. "Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017 – dem Tag des Inkraft-Tretens der EU-Richtlinie – erworben haben, müssen diese nunmehr bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffen-Behörde entweder anzeigen, um sie anschließend auch weiterhin behalten zu dürfen, oder abgeben." Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, könnten noch bis zum 1. September 2021 straffrei beispielsweise bei der Waffen-Behörde oder Polizei abgegeben werden.

Alternativ können – so heißt es weiter – Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahme-Genehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen. Weiterhin seien auch Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können, nunmehr in der Regel erlaubnis-pflichtig. "Alle Besitzer solcher Waffen, die noch keine Waffen-Besitz-Karte haben, können diese bis zum 1. September 2021 bei ihrer Waffen-Behörde beantragen, sofern sie ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können", erklärte der Minister dazu.

Achtung! Auch Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe seien als wesentliche Waffenteile eingestuft. "Damit sind beispielsweise Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen wie zum Beispiel vom Sturmgewehr verbotene Gegenstände", heißt es aus dem bayerischen Innenministerium. Für diese könne bis 1. September 2021 eine Ausnahme-Genehmigung beim Bundeskriminalamt beantragt werden. Oder man könne sie auch straffrei abgeben.

Anlass für die Neuregelungen im Waffen-Gesetz war laut bayerischem Innenministerium die im Jahre 2017 geänderte EU-Feuerwaffen-Richtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte. Bei Rückfragen zu den Regelungen helfen die örtlichen Waffen-Behörden (Landratsämter) weiter. Darüber hinaus finden sich in den FAQs auf der Internet-Seite des Innen-Ministeriums Informationen zum 3. Waffenrechts-Änderungs-Gesetz; hier der direkte Link.


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