In Kreisen mit Sieben-Tage-Inzidenz ab 35 gilt im Innen-Bereich größtenteils die so genannte 3G-Regel. Was das genau bedeutet, lesen Sie hier.
(ty) Am morgigen Montag, 23. August, treten im Freistaat neue Corona-Regeln in Kraft. Damit werde der Beschluss der Ministerpräsidenten-Konferenz vom 10. August umgesetzt, so der bayerische Gesundheits-Minister Klaus Holetschek. Der Schwellenwert für Testungen wird weitestgehend von einer Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl der bestätigten Corona-Fälle binnen einer Woche pro 100 000 Menschen) von 50 auf 35 gesenkt. In Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 35 ist ein negativer Corona-Test dann die Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, den Zugang zur Innen-Gastronomie, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit-Einrichtungen, die Sportausübung in geschlossenen Räumen sowie Beherbergungen. Auch Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Reha-Einrichtungen müssen dann einen Test vorlegen. Nachfolgend die Details.
"Klar ist", betonte der bayerische Gesundheits-Minister zu den bevorstehenden Änderungen: "Die Pandemie ist nicht vorüber." Die beginnende vierte Welle zeichnet sich seinen Worten zufolge unverkennbar ab. "Wir müssen daher weiterhin vorsichtig und umsichtig sein." Klar sei auch: "Im Innen-Bereich ist das Infektions-Geschehen deutlich größer. Wir brauchen daher vor allem mit Blick auf die kommenden Herbst- und Wintermonate und die wieder steigende Sieben-Tage-Inzidenz passende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektions-Geschehens."
Holetschek führte dazu aus: "Wir senken den Schwellenwert für Testungen daher weitestgehend von einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 auf 35 ab." Die Testungen seien, so der Minister, "vor allem bei der noch zu niedrigen Impf-Quote ein wichtiges Instrument, um infizierte Personen schnellstmöglich identifizieren und isolieren zu können".
Ab Montag, 23. August, gelte in Bayern bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innen-Bereichen größtenteils die 3G-Regel. Demnach seien Testungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr insbesondere Voraussetzung für:
- die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel öffentliche und private Veranstaltungen im Sinne von §7 der 13. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung, Sport- und Kultur-Veranstaltungen)
- den Zugang zur Innen-Gastronomie
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
- Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit-Einrichtungen
- Sportausübungen in geschlossenen Räumen
- Beherbergungen (Hier gilt ein Test-Nachweis-Erfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden).
Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitations-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolge, müssten ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr nun einen Test-Nachweis vorlegen. "Um die besonders gefährdeten Gruppen zu schützen, bleibt es für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen aber bei einem inzidenz-unabhängigen Test-Erfordernis", so Holetschek.
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden, durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, werde ab Montag auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.
Ausgenommen von der Test-Nachweis-Pflicht seien entsprechend der Covid-19-Schutz-Maßnahmen-Ausnahmen-Verordnung des Bundes weiterhin vollständig gegen Corona geimpfte (ab Tag 15) sowie von Corona genesene Personen. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag seien von der Regelung weiterhin ausgenommen.
Daneben seien große Sport- und Kultur-Veranstaltungen mit länder-übergreifendem Charakter künftig inzidenz-unabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen (zum Beispiel Vorlage eines Test-Nachweises, Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol etc.) möglich. Das Unterschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 sei nun keine Voraussetzung mehr. Bayern erhöht – wie berichtet – zudem die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kultur-Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter.
Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt sei, erhöhe sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- beziehungsweise Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25 000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen. Den Kreisverwaltungs-Behörden stand es für große Sport- und Kultur-Veranstaltungen frei, bis zum Inkraft-Treten der Änderungen am 23. August diese Erleichterungen bereits vorab regional umzusetzen.
"Ich appelliere an alle Menschen in Bayern, sich gegenseitig weiterhin zu unterstützen und Rücksicht zu nehmen", so der bayerische Gesundheits-Minister. "Halten Sie sich an die Corona-Schutz-Maßnahmen und achten Sie auf die Hygiene-Regeln. Corona ist weiterhin gefährlich und hoch ansteckend."
Rechtliche Grundlage für die ab 23. August geltenden, neuen Regelungen ist eine entsprechende Änderungs-Verordnung zur 13. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung. Die besagten Änderungen der 13. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung können im Einzelnen unter folgenden Links nachgelesen werden unter www.verkuendung-bayern.de oder unter diesem Link.