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Sieben-Tage-Inzidenz anhaltend über 35, nun greift die 3G-Regel. Wir fassen zusammen, wer davon in welchen Situationen betroffen ist.

(ty) Das jüngste Corona-Infektions-Geschehen zieht nun auch im Kreis Pfaffenhofen eine erste Verschärfung der Regeln nach sich. Weil die Sieben-Tage-Inzidenz (also die Zahl der registrierten Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner) am heutigen Freitag laut Robert-Koch-Institut (RKI) bei 62,0 und damit zum dritten Tag in Folge über dem Wert von 35 liegt, gelten laut Landratsamt ab Sonntag, 29. August, neue Corona-Regeln im Landkreis. Wer nicht gegen Corona geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen ist, muss in bestimmten Situationen einen negativen Corona-Test vorlegen – oder auf sein Vorhaben verzichten. Nachfolgend die Details. Sollte der Inzidenz-Wert auch an den beiden nächsten Tagen über 50 liegen, dann greifen ab Dienstag, 31. August, zudem verschärfte Kontakt-Beschränkungen sowie strengere Regelungen bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen.

Das gilt ab Sonntag, 29. August:

Das Pfaffenhofener Landratsamt erklärt angesichts des an drei Tagen in Folge überschrittenen Inzidenz-Wertes von 35: Durch die mit Bund-Länder-Beschlüssen vom 10. August festgelegte so genannte 3G-Regel (Zutritt nur für negativ auf Corona getestete, gegen Corona geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen) sowie die am 23. August in Kraft getretene Neufassung der bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (Diese strengeren Corona-Regeln gelten in Bayern ab 23. August) ergeben sich für bestimmte Bereiche Zugangs- beziehungsweise Zutritts-Änderungen. Was das genau bedeutet, fasst die Landkreis-Behörde wie folgt zusammen:

Wenn man nicht gegen Corona geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen ist, braucht man einen negativen Corona-Test als Voraussetzung für

  • die Teilnahme an Veranstaltungen aus besonderem Anlass in geschlossenen Räumen (öffentliche und private Veranstaltungen)
  • den Zugang zur Innen-Gastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Friseur, Nagelstudio)
  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit-Einrichtungen
  • Besuche von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitations-Einrichtungen
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • Beherbergungen (Hier gilt ein Test-Nachweis-Erfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden)
  • den Besuch kultureller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

"Antigen-Schnelltests oder Selbsttests dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein", erläutert das Landratsamt zu den gegebenenfalls nötigen Corona-Tests. Von der so genannten 3G-Regel ausgenommen seien Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. "Diese Ausnahme von den Testerfordernissen für Schülerinnen und Schüler gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuell noch laufenden Sommer-Ferien in Bayern."

Weitere Regel-Verschärfung droht

Das Landratsamt erklärt: "Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz auch am Samstag und Sonntag über dem nächsten maßgeblichen Schwellenwert von 50 liegen, gelten ab Dienstag, 31. August, verschärfte Kontakt-Beschränkungen sowie strengere Regelungen bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen." Eine gesonderte Information erfolgt gegebenenfalls.

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