Landratsamt erläutert die jüngsten Beschlüsse des bayerischen Ministerrats, die Klinik-Ampel und die Umsetzung der 3G-Regel.
(ty) Wie berichtet, hat der bayerische Ministerrat am gestrigen Dienstag beschlossen, dass es ab 2. September im Freistaat neue Corona-Regelungen gibt. Die neue Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung gilt zunächst bis 1. Oktober. Die Beschränkungen richten sich demnach künftig nicht mehr ausschließlich nach der Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis (also nach der Zahl der registrierten Corona-Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner), sondern vor allem auch nach der Auslastung des Krankenhaus-System. Was die neuen Regelungen konkret für den Kreis Pfaffenhofen bedeuten, haben wir nachfolgend auf Grundlage von offiziellen Informationen aus dem Landratsamt zusammengefasst.
Krankenhaus-Ampel
Neuer wichtiger Indikator ist eine landesweite "Krankenhaus-Ampel" mit den Stufen gelb und rot. "Stufe gelb ist erreicht, wenn bayernweit innerhalb der vergangenen sieben Tage mehr als 1200 Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten", erklärt ein Behörden-Sprecher. "Es gelten dann weitergehende Maßnahmen, unter anderem die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske statt einer medizinischen Maske, Kontakt-Beschränkungen, PCR-Tests als Nachweis, Personen-Obergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen." Die rote Stufe komme dann zum Tragen, wenn bayernweit mehr als 600 Patientinnen mit einer Covid-19-Erkrankung auf Intensiv-Stationen behandelt werden müssten. "Es sollen dann auch hier weitergehende Maßnahmen gelten, um einer drohenden Überlastung des Gesundheits-Systems entgegenzuwirken."
3G-Regel
Die auf der Sieben-Tage-Inzidenz basierende 3G-Regel bleibe weiterhin die Grundlage für den Zugang zu verschiedenen Angeboten in Innenräumen. "Sie wurde mit der neuen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung ausgeweitet", erklärt das Landratsamt. Die 3G-Regelungen gelten weiterhin ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35. Der Landkreis Pfaffenhofen hatte diesen Wert bekanntlich bereits überschritten. Seit Sonntag, 29. August, dürfen verschiedene Indoor-Angebote nur von Personen wahrgenommen werden, die gegen Corona geimpft, von einer Corona-Infektion genesen oder negativ auf Corona getestet sind (wir berichteten: Verschärfung im Kreis Pfaffenhofen). Als aktueller negativer Test-Nachweis anerkannt werden laut Landratsamt ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt), ein Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder ein unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest.
Wo und für wen 3G gilt
Weiter erklärt die Landkreis-Behörde: "Die 3G-Regel gilt in Innenräumen von öffentlichen und privaten Einrichtungen, bei Veranstaltungen, in Krankenhäusern, in Sportstätten, Fitness-Studios, in Theatern, Kinos, Museen und so weiter, in der Gastronomie und Beherbergung, in Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, in Freizeit-Einrichtungen (Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Spielbanken, touristische Reisebusse) und so weiter." Für Kinder, die noch nicht eingeschult seien, gebe es Ausnahmen. "Schülerinnen und Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet." Ausgenommen von der 3G-Regelung seien Privaträume, der Handel und der öffentliche Personen-Nahverkehr sowie Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1000 Teilnehmern, Gottesdienste und Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes.
Masken-Pflicht
"Die FFP2-Masken-Pflicht entfällt", erklärt das Landratsamt nach den gestrigen Beschlüssen des bayerischen Ministerrats. Künftig reicht demnach eine medizinische Maske – so genannte OP-Maske – aus. Weiter heißt es dazu: Die Masken-Pflicht gilt generell in geschlossenen Räumen sowie im ÖPNV und Fernverkehr." Sie gelte dagegen nicht in Privaträumen, in der Gastronomie am Sitzplatz sowie an jedem festen Steh- oder Sitzplatz, an dem der Mindest-Abstand zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, zuverlässig eingehalten werden könne. "Unter freiem Himmel entfällt die Maskenpflicht, außer in den Eingangs- und Begegnungs-Bereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmenden", erläutert das Pfaffenhofener Landratsamt weiter.
Kontakt-Beschränkungen
"Die allgemeinen Kontakt-Beschränkungen entfallen", so ein Sprecher des Landratsamts.
Private und öffentliche Veranstaltungen
Auch dazu gibt es laut den gestrigen Beschlüssen deutliche Neuerungen: "Die Personen-Obergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen", erklärt das Landratsamt. Und ergänzt: "Für Veranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gelten gesonderte Regelungen."
Schulen
"Der Unterricht findet inzidenz-unabhängig in Präsenz statt", erklärt das Landratsamt zur neuen Regelungs-Lage. Zu Beginn des kommenden Schuljahrs gelte eine Masken-Pflicht, auch am Platz. In der Grundschule seien Stoff-Masken ausreichend, ab Jahrgangsstufe 5 gelte die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. An Grund- und Förderschulen werde zwei Mal pro Woche ein PCR-Test durchgeführt – sobald die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen seien, komme der so genannte Lolli-Test zum Einsatz. An weiterführenden Schulen werde drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt.
Kinder-Betreuungs-Angebote
"Die Kinderbetreuung findet regulär statt", so die Landkreis-Behörde. Das Test-Konzept, das mit Berechtigungs-Scheinen zwei Tests pro Woche in Apotheken ermögliche, werde bis Ende dieses Jahres fortgesetzt.
Gottesdienste und Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz
"Bei Gottesdiensten und Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Kirchen-Gemeinden sowie die Veranstalterinnen und Veranstalter künftig zwei Optionen", erklärt das Landratsamt. Wenn nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen, entfallen die Beschränkungen der Personenzahl. Wenden die Veranstalter die 3G-Regelung nicht an, richtet sich die maximale Personenzahl – wie bisher – nach der Raumgröße: Der Mindest-Abstand von 1,5 Metern muss durchgängig eingehalten werden. Sofern der Mindest-Abstand von 1,5 Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske." Das Gesangs-Verbot im Gottesdienst, das bisher ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 galt, entfalle.
Gastronomie und Beherbergung
In der Innen-Gastronomie gelte die 3G-Regelung. Die Pflicht der Gäste zum Tragen einer medizinischen Maske ende mit Einnahme des Sitzplatzes. Die corona-bedingte Sperrstunde um 1 Uhr entfalle. Bei der Übernachtung in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und so weiter gelte ebenfalls die 3G-Regelung – hier gelte ein Test-Nachweis-Erfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.
Rechtsgrundlagen und Bußgelder
Die jeweils aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.
Zum Hintergrund:
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