Der BayVGH lehnte einen gegen diese Corona-Vorschrift gerichteten Eil-Antrag ab. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom gestrigen Tag die so genannte 3G-Regelung im Freistaat als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen gegen die entsprechende Corona-Vorschrift gerichteten Eil-Antrag einer Antragstellerin aus dem Raum München abgelehnt. Das wurde heute per Presse-Mitteilung vom BayVGH dargelegt. Gegen den Beschluss gibt es den Angaben zufolge keine Rechtsmittel.
Paragraf 3 der 14. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung macht den Zutritt zu bestimmten Innenräumen – zum Beispiel von Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungs-Einrichtungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienstleistungen – davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Dadurch habe die Antragstellerin ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ihre allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichbehandlungssatz verletzt gesehen und deshalb in einem Normen-Kontroll-Eilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt.
Der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 25. Senat hat den Antrag abgelehnt, teilte der bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu jetzt mit. Zur Erklärung wurde in der heutigen Presse-Mitteilung des BayVGH dargelegt: Die 3G-Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen seien die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektions-Geschehens geeignet, erforderlich und angemessen.
Zu berücksichtigen sei – so heißt es weiter – insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechts-Beschränkungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten darstelle. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verordnungsgeber habe annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infektions-Risiko ausgehe, als von anderen Personen.
Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.