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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt die geltende Regelung als voraussichtlich rechtmäßig.

(ty) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom gestrigen Montag die Regelung zu Corona-Tests an bayerischen Schulen als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eilantrag eines Schülers einer staatlichen Fachoberschule abgelehnt. Das wurde am späten heutigen Nachmittag per Presse-Mitteilung vom BayVGH mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss gibt es den Angaben zufolge keine Rechtsmittel.

Der 19-jährige Antragsteller hatte sich laut BayVGH gegen die Vorschrift in Paragraf 13, Absatz 2, der 14. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung gewendet, wonach die Teilnahme am Präsenz-Unterricht von einem drei Mal wöchentlich zu erbringenden Corona-Test abhängig gemacht wird. Durch die Regelung sehe sich der Antragsteller in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt. Die Vorschrift begründe einen faktischen Testzwang, weil der Antragsteller die Schule ohne Testnachweis nicht betreten dürfe und sein Fernbleiben dann mit den entsprechenden Konsequenzen als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde.

Der BayVGH folgte der Argumentation des Antragstellers nicht und lehnte den Eilantrag ab, weil die Regelung voraussichtlich verhältnismäßig sei. Die Tests würden bei dem in dieser Altersgruppe noch nicht hinreichenden Impf-Fortschritt eine erforderliche und notwendige Schutz-Maßnahme zur Kontrolle des Infektions-Geschehens darstellen. Der Eingriff sei auch angemessen und zumutbar. Die Vorschrift belasse den Schülern und Eltern die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb der Wahrnehmungs-Möglichkeiten der Mitschüler zum Beispiel in Test-Zentren oder Apotheken durch geschultes Personal vornehmen zu lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schüler, die die erforderlichen Test-Nachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen.

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